OLG Frankfurt vom 18.02.2019 (8 UF 21/17)

Stichworte: Lufthansa Betriebsrente Cockpit, Lufthansa Ergänzungsrente Cockpit, Teilungsordnung, deferred compansation, Pfandrecht
Normenkette: VersAusglG 2, 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 39, 40, 41, 45; BetrAVG 2 Abs. 1 und 5, 4 Abs. 5; HGB 253 Abs. 2, 246 Abs. 2; DeckRV 2; EStG 3 Nr. 55a
Orientierungssatz:
  • Ein Anrecht auf Lufthansa Betriebsrente Cockpit ist unmittelbar bewertbar; im Leistungsstadium ist – ausgehend vom Ehezeitanteil des Rentenbetrages – nach Wahl des Versorgungsträgers ein Barwert nach § 4 Abs. 5 der Teilungsordnung der Lufthansa zu bilden; § 4 Abs. 6 und 7 der Teilungsordnung können keine Anwendung finden.
  • Ein Anrecht auf Lufthansa Ergänzungsrente Cockpit ist eine beitragsorientierte Leistungszusage und daher ebenfalls unmittelbar bewertbar; im Anwartschaftsstadium ist – ausgehend von einem nach § 4 Abs. 5 der Teilungsordnung der Lufthansa zu bildenden Barwert des Gesamtanspruchs – dieser sodann auf den Ehezeitanteil zu kürzen. § 4 Abs. 6 und 7 der Teilungsordnung der Lufthansa können auch insoweit keine Anwendung finden.
  • Die Familiengerichte sind gehalten, die Vereinbarkeit vorgehaltener Teilungsordnungen mit höherrangigem Recht zu prüfen, und zwar sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des zu übertragenden Anrechts als auch der Kürzung des auszugleichenden Anrechts. Diesbezüglich können die §§ 8 und 12 der Teilungsordnung der Lufthansa nur insoweit Anwendung finden, als sie auf § 4 Abs. 5 der Teilungsordnung verweisen.
  • Wurde seitens des Arbeitgebers für ein gegen ihn gerichtetes Anrecht nach BetrAVG eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, deren Ablaufleistung vollumfänglich den Umfang des betrieblichen Anrechts bestimmt, besteht mit dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung eine unmittelbar bewertbare Bezugsgröße, die einen Rückgriff auf § 45 VersAusglG ausschließt.
  • Hat der Arbeitgeber den Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten verpfändet, erstreckt sich die interne Teilung des Anrechts auch auf die teilweise Übertragung des Pfandrechts.
  • Wurde für ein auf Kapitalzahlung gerichtetes, dem BetrAVG unterfallendes Anrecht eine bestimmte Wertentwicklung nur bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalleistung zugesagt, so ist das Spannungsverhältnis zwischen den Geboten der gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten und der Beachtung der Kostenneutralität für den Versorgungsträger dahingehend aufzulösen, dass maximal der vereinbarte Fälligkeitstermin der (übertragenen) Kapitalleistung unabhängig von seinem Alter auch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten gilt.
  • 531 F 267/12
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat das Oberlandesgericht, 8. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main am 18.02.2019 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.03.2015 wird der am 04.02.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden, Az. 531 F 267/12 S, in den Absätzen 7 bis 10 des Tenors abgeändert und insofern zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Lufthansa AG (Personalnummer …, hier: Lufthansa Betriebsrente) wird im Weg der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 160.682,51 Euro, bezogen auf den 31.10.2012, unter Anwendung der Teilungsordnung für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017 übertragen

    a) mit Ausnahme deren § 4 VI, VII und § 8 III sowie

    b) den Maßgaben, dass

    aa) die Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in ein Rentenrecht der Antragsgegnerin nach § 8 I, II und IV sowie § 4 V der Teilungsordnung sowie

    bb) die Errechnung des Kürzungsbetrages nach § 12 II i.V.m. § 4 V der Teilungsordnung

    jeweils unter Anwendung folgender Parameter erfolgt:

    - Richttafeln 2005 G von K. Heubeck,

    - Zinssatz von 5,06% p.a.,

    - Aufzinsungsbeginn: 01.11.2012,

    - Rententrend: 1,00% p.a.

    Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Lufthansa AG (Personalnummer …, hier: Ergänzungsrente Cockpit) wird im Weg der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.864,31 Euro, bezogen auf den 31.10.2012, nach Maßgabe der Teilungsordnung für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017 übertragen

    a) mit Ausnahme deren § 4 VI, VII und § 8 III sowie

    b) den Maßgaben, dass

    aa) die Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in ein Rentenrecht der Antragsgegnerin nach § 8 I, II und IV sowie § 4 V der Teilungsordnung sowie

    bb) die Errechnung des Kürzungsbetrages nach § 12 II i.V.m. § 4 V der Teilungsordnung

    jeweils unter Anwendung folgender Parameter erfolgt:

    - Richttafeln 2005 G von K. Heubeck,

    - Zinssatz von 5,06% p.a.,

    - Aufzinsungsbeginn: 01.11.2012,

    - Rententrend: 1,00% p.a.

    Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Lufthansa AG (Personalnummer …, hier: Pensionszusage aus Entgeltumwandlung vom 15.08.2005) und des damit verbundenen Pfandrechts an der Rückdeckungsversicherung (Vers.-Nr. …) bei der Gothaer Lebensversicherung AG (AG Köln, HRB 56769) wird im Weg der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.155,89 Euro, bezogen auf den 31.10.2012, nach Maßgaben

    a) der Pensionszusage vom 15.08.2005, also einschließlich der anteiligen Verpfändung der Ansprüche der Deutsche Lufthansa AG gegenüber der Gothaer Lebensversicherung AG aus der benannten Rückdeckungsversicherung, sowie

    b) der Teilungsordnung für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017 übertragen, wobei § 9 I der Teilungsordnung als mit Ablauf des 31.03.2019 erfüllt anzusehen ist.

    Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Lufthansa AG (Personalnummer …, hier: Pensionszusage aus Entgeltumwandlung vom 02.08.2008) und des damit verbundenen Pfandrechts an der (Gruppen-) Rückdeckungsversicherung (Vers.-Nr. …) bei der Gothaer Lebensversicherung AG (AG Köln, HRB 56769) und der Allianz Lebensversicherung AG wird im Weg der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.898,16 Euro, bezogen auf den 31.10.2012, nach Maßgaben

    a) der Pensionszusage vom 02.08.2008, also einschließlich der anteiligen Verpfändung der Ansprüche der Deutsche Lufthansa AG gegenüber der Gothaer Lebensversicherung AG und der Allianz Lebensversicherung AG aus der benannten Rückdeckungsversicherung, sowie

    b) der Teilungsordnung für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017 übertragen, wobei § 9 I der Teilungsordnung als mit Ablauf des 31.03.2019 erfüllt anzusehen ist.

    Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Deutsche Lufthansa AG.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf bis zu 25.000,- Euro.

    Gründe:

    I.

    Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 15.11.2012 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 03.12.1999 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin und führte den Versorgungsausgleich durch. Dabei teilte es vier bei der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Lufthansa) bestehende Anrechte des Antragstellers – entsprechend deren Auskünften vom 17.09.2013, Bl. 198 – 217 VA, auf die Bezug genommen wird – jeweils extern (Absätze 7 bis 10 des Tenors) und stellte fest, dass der Ausgleich eines ebenda bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin (Absatz 13) nicht stattfindet.

    Mit ihrer – nach Zustellung der Entscheidung an sie am 05.03.2014 – am 25.03.2015 beim Amtsgericht eingegangenen, auf den Ausspruch zur Folgesache Versorgungsausgleich beschränkten Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin hinsichtlich der vier benannten Anrechte des Antragstellers bei der Lufthansa eine Neuregelung des Versorgungsausgleiches „ …unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses von nicht mehr als 3% …“.

    Der am ... geborene Antragsteller war bei der Lufthansa als Pilot beschäftigt.

    1.

    Er bezieht aktuell (nach letzter Auskunft der Lufthansa vom 19.11.2018 seit 01.03.2017) Leistungen seitens der Lufthansa aus der Lufthansa Betriebsrente (VBL-gleiche Ablösung), im Folgenden LH-Betriebsrente. Dies beruht auf dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal, gültig ab 01.01.2002; auf diesen nimmt der Senat Bezug, Bl. 218 ff. VA. Diese Rente beauskunftete die Lufthansa (auch im Beschwerdeverfahren) wiederholt anders (insb. mehrmals anhand anderer Stichtage bzw. verwendeter Abzinsungszinssätze), z.B. am 26.01.2018 nebst Erläuterungen vom 25.01.2018 dahingehend, dass dieser Rentenanspruch – ausgehend von einem ehezeitlichen monatlichen Betriebsrentenanspruch von € 2.084,27 – unter Anlegung eines im Alter des Ehemannes von 63 Jahren und 11 Monaten gültigen Barwertfaktors von 15,329 einen als Kapitalwert zu bestimmenden Ehezeitanteil von € 383.391,78 aufweise; hierzu wurde ein Ausgleichswert von € 191.445,89 bei Anwendung der Teilungsordnung „Für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017“ vorgeschlagen.

    Diese Teilungsordnung weist zunächst in § 4 V aus, dass die Barwertermittlung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend § 4 V BetrAVG vorgenommen wird. Dabei ist – § 4 VI der Teilungsordnung – monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinsen gemäß § 253 II HGB ergibt, wobei der Durchschnittszinssatz eines zehnjähriges Betrachtungszeitraumes zugrunde zu legen ist. Nach § 4 VII der Teilungsordnung ist im Übrigen der Barwert einer Versorgung – insb. für Anwartschaften nach dem Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente – in Anwendung von § 6a III 2 Nr. 2 EStG und der steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zu erstellen. Ferner weist die Teilungsordnung in § 8 Abs. 3 aus, dass bei der Übertragung von Anwartschaften der Lufthansa Betriebsrente „…unter Zugrundelegung der gemäß § 4 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes …“ ein eigenständiges Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet wird. Letztlich erfolgt nach § 12 I und II der Teilungsordnung die Berechnung des den ausgleichspflichtigen Ehegatten treffenden Kürzungsbetrages ausgehend vom gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrag, wonach diejenigen Rechnungsgrundlagen zu verwenden sind, die die Barwertermittlung nach § 4 der Teilungsordnung prägten.

    Der ehezeitliche Anteil der monatlichen Rente von € 2.084,24 wurde am 11.05.2018 näher dargelegt; hierauf wird Bezug genommen (Bl. 350 ff. d.A.).

    Nach neuerlicher Kritik des Senats an dieser Auskunft änderte die Lufthansa – letztlich nach zweimaliger Androhung eines Zwangsgeldes – am 19.11.2018 dieselbe dahingehend, dass – weiterhin ausgehend von einer ehezeitlichen mtl. Betriebsrentenanwartschaft von € 2.084,24 – sich unter Anlegung eines Barwertfaktors von 12,8690 ein Barwert des ehezeitlichen Versorgungsanteils von € 321.865,01 ergibt. Die Herleitung des verwendeten Barwertfaktors wurde nun dahingehend erläutert, dass dieser zum 31.10.2012 als Tag des Ehezeitendes ausgehend von einem Renteneintrittsalter des Antragsteller von 63 Lebensjahren am 01.03.2017 mit einem Diskontierungszinssatz von 5,06% p.a., einem Rententrend von 1,0% p.a. sowie unter Heranziehung der biometrischen Rechnungsgrundlagen nach Heubeck 2005 G errechnet wurde. Wegen der weiteren Details, auch zur Rückrechnung des vorgeschlagenen Ausgleichswertes in einen Rentenanspruch der Antragsgegnerin, wird auf die Auskunft vom 19.11.2018, Bl. 416 ff. d.A., Bezug genommen.

    Die Lufthansa hat dem Antragsteller drei weitere Versorgungen zugesagt, nämlich:

    2.

    So verfügt der Antragsteller gemäß Anlage 7 der Zusatzvereinbarung für das Cockpitpersonal zum Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 16.05.2000 über ein Anrecht auf „Ergänzungsrente Cockpit“ von mtl. € 133,18, beginnend ab Vollendung des 65. Lebensjahres, hiervon seitens der Lufthansa als ehezeitlich bezeichnet mtl. € 87,99. Hintergrund dieser Zusage ist, dass die Lufthansa im Jahr 2000 – als Ausgleich für einen (vorehezeitlichen) Gehaltsverzicht des Antragstellers (und einer bestimmten Kollegengruppe) – für diese Kollegengruppe einen einmaligen Kapitalbetrag von 51,8 Mio. DM zur Verfügung stellte, der entsprechend bestimmter Alters- und Betriebszugehörigkeitsparameter anteilsmäßig auf alle Mitglieder dieser Kollegengruppe verteilt wurde. Anschließend erfolgte eine Umrechnung des jeweiligen Anteils am Kapitalbetrag nach den individuellen Merkmalen eines jeden Mitglieds der Gruppe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in ein mtl. zu zahlendes Anrecht, was nach durchgehender Auskunft der Lufthansa für den Antragsteller den benannten Monatsbetrag von € 133,18 ergab.

    Dieses so zustande gekommene Anrecht des Antragstellers beauskunftete die Lufthansa im Beschwerdeverfahren (ähnlich zuvor auch erstinstanzlich) zunächst am 01.11.2017 und 09.11.2017 dahingehend, dass sein – mit mtl. € 87,99 angegebener Ehezeitanteil – unter Anlegung eines im Alter des Ehemannes von 65 Jahren (31.03.2019) gültigen Barwertfaktors von 12,85 einen als Kapitalwert zu bestimmenden Ehezeitanteil von € 13.568,06 aufweise; hierzu wurde ein Ausgleichswert von € 6.534,03 bei Anwendung der Teilungsordnung „Für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017“ vorgeschlagen. Unter Anwendung des identischen Barwertfaktors von 12,85 ergebe sich ein Rentenanspruch der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin – ab Vollendung des 65. Lebensjahres – von mtl. € 42,37.

    Danach am 26.01.2018 beauskunftete die Lufthansa den benannten „Ehezeitanteil“ von mtl. € 87,99 dahingehend, dass es unter Anlegung eines im Alter des Ehemannes von 64 Jahren gültigen Barwertfaktors von 14,2330 einen als Kapitalwert zu bestimmenden Ehezeitanteil von € 15.028,34 aufweise; hierzu wurde ein Ausgleichswert von € 7.288,75 bei Anwendung der Teilungsordnung „Für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017“ vorgeschlagen. Unter Anwendung eines Barwertfaktors von 8,6080 ergebe sich daraus ein Rentenanspruch der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin – ab Vollendung des 65. Lebensjahres – von mtl. € 70,56. Insofern sei beabsichtigt, die Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen Rentenbetrag anhand einer analogen Anwendung von § 8 Abs. 3 i.V.m. § 4 der Teilungsordnung vorzunehmen (vergl. Schreiben der Lufthansa vom 30.11.2017, S.2 – Bl. 251 d.A.).

    Letztlich – nach zweimaliger Androhung eines Zwangsgeldes seitens des Senats – am 19.11.2018 beauskunftete die Lufthansa dieses Anrecht dahingehend, dass der – zeitratierlich gekürzte – „Ehezeitanteil“ der Monatsrente (weiterhin) € 87,99 betrage, so dass sich unter Heranziehung eines Barwertfaktors von 11,4060 – bezogen auf das Ehezeitende am 31.10.2012 – ein Ehezeitanteil von € 12.043,37 ergibt. Der Barwertfaktor wurde nach dieser Auskunft unter Annahme eines Renteneintrittsalters des Antragstellers von 65 Lebensjahren, Verwendung eines Diskontierungszinssatzes von 5,06% p.a. und eines Rententrends von 1,0% p.a. sowie Anwendung der biometrischen Daten nach den Richttafeln Heubeck 2005 G bestimmt. Nach Abzug von Teilungskosten von 3% des Ehezeitanteils wurde ein Ausgleichswert von € 5.841,04 zu Gunsten der Antragsgegnerin vorgeschlagen, der unter Anwendung der Teilungsordnung „Für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017“ auf die Antragsgegnerin zu übertragen sei. Wegen der weiteren Details, auch zur Rückrechnung des vorgeschlagenen Ausgleichswertes in einen Rentenanspruch der Antragsgegnerin, wird auf die Auskunft vom 19.11.2018, Bl. 416 ff. d.A., Bezug genommen.

    Wegen der Details der Teilungsordnung nimmt der Senat auf die Ausführungen unter 1. Bezug.

    3.

    Die Lufthansa erteilte dem Antragsteller am 15.08.2005 eine „Pensionszusage aus Entgeltumwandlung“ dergestalt, dass ihm im Alter von 65 Lebensjahren am 01.04.2019 ein einmaliges Versorgungskapital von € 6.856,00 – zzgl. nicht garantierter Überschüsse aus der nachstehend beschriebenen Rückdeckungsversicherung – ausgezahlt wird. Im Gegenzug verzichtete der Antragsteller mit Wirkung zum 01.04.2005 auf eine Gehaltszahlung von € 5.199,40. Diesen Betrag investierte die Lufthansa in eine bei der Gothaer Lebensversicherung AG abgeschlossene Rückdeckungsversicherung (Vers.-Nr. …), die bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers (01.04.2019) der Lufthansa eine der Refinanzierung deren Zusage gegenüber dem Antragsteller dienende Versicherungssumme von € 6.856,00 zusagte und eine Gesamtablaufleistung von € 8.740,10 in Aussicht stellte. Diesen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft verpfändete die Lufthansa mit Vertrag vom 15. und 24.08.2005 an den Antragsteller. Zum 31.10.2012 betrug das Deckungskapital € 6.507,00; als Ausgleichswert wurden nach Abzug von Teilungskosten € 3.155,89 vorgeschlagen.

    4.

    Die Lufthansa erteilte dem Antragsteller am 02.08.2008 eine weitere „Pensionszusage aus Entgeltumwandlung“ dergestalt, dass ihm im Alter von 65 Lebensjahren am 01.04.2019 ein einmaliges Versorgungskapital von € 10.588,00 – zzgl. nicht garantierter Überschüsse aus der nachstehend beschriebenen (Gruppen-) Rückdeckungsversicherung – ausgezahlt wird. Im Gegenzug verzichtete der Antragsteller mit Wirkung zum 01.04.2008 auf eine Gehaltszahlung von € 9.016,78. Diesen Betrag investierte die Lufthansa in eine bei der Gothaer Lebensversicherung AG und der Allianz Lebensversicherung AG abgeschlossene (Gruppen-)Rückdeckungsversicherung (Ver.-Nr. …), die bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers (01.04.2019) der Lufthansa eine der Refinanzierung deren Zusage gegenüber dem Antragsteller dienende Versicherungssumme von € 10.588,00 zusagte und eine Gesamtablaufleistung von € 14.027,50 in Aussicht stellte. Diesen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft verpfändete die Lufthansa mit Vertrag vom 02.08. und 21.09.2008 an den Antragsteller. Zum 31.10.2012 betrug das Deckungskapital € 10.099,30; als Ausgleichswert wurden € 4.898,16 vorgeschlagen.

    Mit Schreiben vom 11.05.2018 (Bl. 350 ff. d.A.) führte die Lufthansa aus, dass bei interner Teilung der Anrechte zu Nr. 3 und 4 die neu begründeten Anrechte der Antragsgegnerin einheitlich durch eine Versicherung bei der Gothaer Lebensversicherung AG – ihre eigene Versorgungszusage prägend - rückgedeckt werden sollen, wobei die Gothaer Lebensversicherung AG einen Rechnungszins von 0,9% p.a. zusage, so dass die garantierte Versicherungssumme (beider Anrechte) bei Erreichen des 65. Lebensjahres durch die Antragsgegnerin € 8.651,00 betrage. Hinzu komme eine unverbindliche Überschussbeteiligung von 1,8% p.a.

    Am 01.11.2017 erteilte die Lufthansa eine Auskunft für ein seitens der Antragsgegnerin bei ihr bestehendes Anrecht auf LH Betriebsrente, obgleich das Familiengericht infolge einer Vereinbarung der Ehegatten von einer Teilung dieses Anrechts abgesehen hatte. Am 29.11.2017 verzichtete die Lufthansa insoweit auf die Einlegung einer Anschlussbeschwerde.

    Die Lufthansa hat im Beschwerdeverfahren ihr – erstinstanzlich noch verfolgtes – Verlangen nach einer externen Teilung der bei ihr bestehenden Anrechte aus Direktzusagen der betrieblichen Altersversorgung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit des von ihr zur Ermittlung des Ausgleichswerts herangezogenen Rechnungszinses widerrufen und begehrt nun eine interne Teilung aller Anrechte des Antragstellers; auch die Antragsgegnerin hatte am 27.10.2016 ein Interesse an einer internen Teilung der Anrechte bekundet.

    II.

    Die zulässige, §§ 58 ff. FamFG, Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    Die Beschwerde wurde seitens der Antragsgegnerin zulässigerweise auf den Ausgleich der vier Anrechte des Antragstellers bei der Lufthansa beschränkt, aber auch nur hierauf: Insofern war daran zu denken, ob sich die Beschwerde infolge der Formulierung im Begründungsschriftsatz vom 02.06.2015 „unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses von nicht mehr als 3% neu zu bewerten“ nur auf die Anrechte des Antragstellers wegen LH-Betriebsrente und Ergänzungsrente Cockpit bezieht, weil nur diesen ausweislich der Auskünfte vom 17.09.2013 unter Anwendung eines Rechnungszinses ein Kapitalbarwert zugeordnet wurde (hinsichtlich der beiden übrigen Anrechte wurde schon damals ausweislich der ergänzenden Erläuterungen auf ein zum Ehezeitende bestehendes Deckungskapital der Rückdeckungsversicherungen abgestellt), allerdings hatte die Lufthansa am 17.09.2013 auch in den Auskünften zu diesen weiteren Anrechten (aus Entgeltumwandlung – deferred compensation) ausdrücklich ausgeführt, einen Rechnungszins von 6% p.a. angewandt zu haben, Bl. 199, 204 VA. Für die Antragsgegnerin musste es sich damit so darstellen, als seien auch die diesbezüglichen Ehezeitanteile/Ausgleichswerte unter Anwendung dieses Rechnungszinses ermittelt worden, ein Vorgehen, welches sie mit der Beschwerde erkennbar abwenden wollte. Die Auslegung ihrer Verfahrenserklärung führt mithin dazu, dass sich ihr Rechtsmittel auch auf diese Anrechte erstreckt.

    Ferner hatte der Senat erwogen, ob ihm infolge der Neuauskunft der Lufthansa vom 01.11.2017 zu einem – erstinstanzlich infolge Vereinbarung der Ehegatten nicht ausgeglichenen – Anrecht der Antragsgegnerin auf LH-Betriebsrente eine Entscheidung hierüber infolge einer hierin zu erblickenden Anschlussbeschwerde der Lufthansa angefallen ist; der Senat muss dies nicht entscheiden, nachdem die Lufthansa am 29.11.2017 ausdrücklich auf die Einlegung einer Anschlussbeschwerde verzichtete.

    Im Grundsatz zutreffend hat das Familiengericht die vier Anrechte des Antragstellers bei der Lufthansa in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung mit ihrem Ehezeitanteil einbezogen und eine (hälftige) Teilung derselben zu Gunsten der Antragsgegnerin angeordnet, §§ 1 ff., 9 ff. VersAusglG.

    Denn alle vier o.g. Anrechte des Antragstellers bei der Lufthansa unterfallen § 2 VersAusglG, weil sie entweder eine Anwartschaft auf eine Versorgung (Nr. 2 bis 4) beinhalten, § 2 I 1. Alt. VersAusglG, oder aber bereits eine laufende Versorgung (Nr. 1) gewähren, § 2 I 2. Alt. VersAusglG. Sie wurden seitens des Antragstellers infolge seiner Arbeit als Pilot für die Lufthansa geschaffen, § 2 II Nr. 1 VersAusglG, dienen der (seiner) Absicherung im Alter oder bei Invalidität sowie sind auf eine Rente gerichtet (Nr. 1 und 2) bzw. allesamt Anrechte im Sinne des BetrAVG (Nr. 3 und 4), § 2 II Nr. 3 VersAusglG.

    In den Versorgungsausgleich sind sie insoweit einzubeziehen, als sie während der Ehezeit im Sinne des § 3 I VersAusglG erworben wurden, § 3 II VersAusglG. Im Hinblick auf die Eheschließung des Antragstellers und der Antragsgegnerin am 03.12.1999 und die Zustellung des Scheidungsantrages des Antragstellers an die Antragsgegnerin am 15.11.2012 umfasst die Ehezeit den Zeitraum 01.12.1999 bis 31.10.2012.

    Für die Frage der Bewertung eines Anrechts (auf betriebliche Altersversorgung) kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob schon Leistungen bezogen werden oder es sich noch im Anwartschaftsstadium befindet; denn während nach Erreichen des Leistungsbeginns die Bewertung anhand § 41 VersAusglG erfolgt, kommt es im Anwartschaftsstadium grds. zu einer Bewertung nach § 45 VersAusglG (vergl. BGH, Beschluss vom 07. März 2018 – XII ZB 408/14 –, juris, Rz. 13ff.).

    Im Leistungsstadium gilt nach § 41 I VersAusglG primär eine unmittelbare Bewertung des tatsächlichen Rentenleistungsbezugs anhand von § 39 I VersAusglG; hilfsweise erfolgt eine zeitratierliche Bewertung nach Maßgabe der §§ 41 II, 40 I – III VersAusglG, wobei die höchstens erreichbare Zeitdauer und die höchstens erreichbare Versorgung durch die tatsächlich maßgebenden Werte zu ersetzen sind. Der so errechnete Ehezeitanteil der gewährten Rente unterliegt sodann – nach Wahl des Versorgungsträgers – einer möglichen Bewertung nach § 4 V BetrAVG (vergl. ohne genauere Begründung: BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 447/13 –, = BGHZ 209, 32-52, Rz. 17; mit näherer Begründung: BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8).

    Im Anwartschaftsstadium ist nach § 45 I 1 VersAusglG – zunächst durch den Versorgungsträger, vergl. § 5 VersAusglG – bei einem Anrecht im Sinne des BetrAVG der Wert des (gesamten) Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG zu bestimmen, wobei anzunehmen ist, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende endete, § 45 I 2 VersAusglG. Dies schließt aber die vorrangige Heranziehung einer bestehenden Bezugsgröße, anhand der das Anrecht versorgungsimmanent bewertet wird, nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 201/17 –, juris, Rz. 15 m.w.N.). Der von diesem Anrechtswert abzuleitende Ehezeitanteil ist sodann grundsätzlich unmittelbar, § 45 II 1 VersAusglG, hilfsweise zeitratierlich, § 45 II 2 und 3 VersAusglG, zu ermitteln.

    Dieser Ehezeitanteil ist sodann grundsätzlich hälftig, § 1 I VersAusglG, und intern, §§ 9 II, 10ff. VersAusglG, zu teilen. Eine externe Teilung, §§ 9 III, 14f. VersAusglG, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, z.B. wenn der Versorgungsträger dies nach den §§ 14 II Nr. 2, 17 VersAusglG verlangt. Dieses Verlangen eines Versorgungsträgers ist – innerhalb einer ggf. vom Gericht gesetzten Frist – diesem gegenüber verfahrensgestaltend (BT-Drs. 16/10144, S. 94) auszuüben, § 222 I 1. Alt. FamFG.

    Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an dem vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Anrecht (Anwartschaft) sicherstellen, § 11 I VersAusglG, wobei insoweit für das neu begründete Anrecht die Regelungen für das ausgeglichene Anrecht entsprechend gelten, es sei denn, der Versorgungsträger hält besondere, dem § 11 I VersAusglG genügende (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 13ff.) Regelungen für den Versorgungsausgleich vor, § 11 II VersAusglG, z.B. in Form einer Teilungsordnung. Bei Anrechten im Sinne des BetrAVG bestimmt § 12 VersAusglG ergänzend, dass die ausgleichsberechtigte Person mit der internen Übertragung die Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters des Versorgungsträger/Arbeitgebers erhält.

    Ausgehend von diesen abstrakten Vorgaben ist festzuhalten, dass es in Bezug auf die Anrechte zu 1.) und 2.) im erstinstanzlichen Verfahren an einer zutreffenden Bewertung derselben mangelte sowie in Bezug auf alle Anrechte kein wirksames Verlangen nach externer Teilung seitens der Lufthansa mehr vorliegt.

    Zu Letzterem ist zwar umstritten, ob ein Versorgungsträger nach Ausübung seines Wahlrechts nach den §§ 222 I FamFG, 14 II Nr. 2 VersAusglG noch berechtigt ist, - wie hier die Lufthansa am 01.11.2016 erklärte – zur internen Teilung zurückzukehren (vergl. zum Meinungsstand: OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2018, 4 UF 39/16), der Senat muss dies aber nicht entscheiden: Denn die Lufthansa als Versorgungsträger und die Antragsgegnerin als ausgleichsberechtigte Person haben – entsprechend des Rechtsgedankens aus § 14 II Nr. 1 VersAusglG – eine neue, gesetzlich vorgesehene Form des nun internen Ausgleichs jedenfalls im Laufe des Beschwerdeverfahrens vereinbart. Einerseits hat die Lufthansa am 01.11.2016 dies auch der Antragsgegnerin angetragen; diese hatte schon im Vorfeld am 27.10.2016 ihr Interesse hieran bekundet, sodass – da sie sich im Folgenden zu keiner anderen Ausgleichsform äußerte – von ihrem Einverständnis auszugehen ist; dieses bedarf auch nicht des Zugangs bei der Lufthansa, vergl. § 151 S. 1 BGB.

    Hinsichtlich der einzelnen Anrechte des Antragstellers ist die interne Teilung vielmehr unter neuer Bewertung wie folgt durchzuführen:

    Zu 1.)

    Das Anrecht des Antragstellers auf Lufthansa-Betriebsrente gemäß des Tarifvertrages „Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal“, gültig ab 01.02.2002, Bl. 218 ff. VA, ist mit einem Ausgleichswert von € 160.682,51, bezogen auf den 31.10.2012, zu Gunsten der Antragsgegnerin zu teilen.

    Im Ausgangspunkt richtig fehlt es nicht an einer – vorrangig zu der zeitratierlichen Bewertung nach den §§ 41 II, 40 I – III VersAusglG – heranzuziehenden Bezugsgröße, die sich unmittelbar, §§ 40 I, 39 I VersAusglG, der benannten Ehezeit zuordnen lässt. Infolge dessen – und da sich das Anrecht seit 01.03.2017 im Leistungsstadium befindet – errechnete die Lufthansa in ihren letzten Auskünften vom 26.01.2018, 11.05.2018 und 19.11.2018 zutreffend zunächst entsprechend der §§ 40 I, 39 I VersAusglG anhand von – sich aus dem jährlichen Entgelt des Antragstellers ergebenden – Rentenbausteinen den Anteil der LH-Betriebsrente, der auf die Ehezeit entfällt, mit mtl. € 2.084,24 (Bl. 350 ff. d.A.); die diesbezüglichen Detailangaben hat der Senat kritisch geprüft und für nachvollziehbar befunden. Konkrete Einwendungen hiergegen formulierten auch die Ehegatten nicht.

    Der sodann – bis zur Auskunft vom 19.11.2018 – folgenden Errechnung des Ausgleichswertes vermochte der Senat indes nicht zu folgen:

    Hinsichtlich der Auskünfte vom 17.09.2013 und 01.11.2016 lag das zumindest daran, dass zur Barwertermittlung kein zum Ehezeitende gültiger Abzinsungszinssatz nach § 253 II HGB (entspricht 5,06% p.a., vergl. BGH NJW-RR 2016, 769), sondern ein solcher von 6% p.a. verwendet wurde.

    Die weitere Auskunft vom 26.01.2018 beachtete jedenfalls das Stichtagsprinzip (BGH Beschluss vom 07. März 2018 – XII ZB 408/14 –, juris, Rz. 18) nicht hinreichend.

    Danach hat, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert durch hälftige Aufteilung eines – aus einem der Ehezeit zugeordneten Rentenbetrag – errechneten Kapitalbetrages bestimmt wird (zu dieser Wahlmöglichkeit im Leistungsstadium jetzt ausdrücklich BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8), diese Bestimmung des Ausgleichswertes grundsätzlich auf den Tag des Ehezeitendes zu erfolgen. In den Erläuterungen zur Auskunft vom 26.01.2018 war indes ausgeführt, dass ein Barwertfaktor von 15,3290 Anwendung fand, der bei einem Alter des ausgleichspflichtigen Ehegatten von 63 Jahren und 11 Monaten einschlägig sei; dieses Alter vollendete der Antragsteller am 01.02.2018, ca. fünfeinhalb Jahre nach dem Ehezeitende.

    Erst mit neuerlicher Auskunft vom 19.11.2018 – letztlich der vierten (!) im gesamten bisherigen Verfahren nach zweimaliger Zwangsgeldandrohung – setzte die Lufthansa die gesetzlichen Vorgaben um, nach denen die Kapitalwerterrechnung zu erfolgen hat. Erst in dieser Auskunft wird ein Ehezeitanteil von € 321.865,01 als Kapitalwert mit Parametern auf den Tag des Ehezeitendes berechnet, die zu diesem Stichtag Gültigkeit beanspruchen konnten (insb. der Diskontierungszinssatz von 5,06% p.a.).

    Auch der Umstand, dass die Lufthansa bei der Bemessung des verwendeten Barwertfaktors von 12,8690 den Umstand berücksichtigte, dass der Antragsteller zum 01.03.2017 mit Vollendung des 63. Lebensjahres in die Leistungsphase wechselte, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist anerkannt, dass im Falle einer unmittelbaren Bewertung des Anrechts – wie hier – der Umstand eines vorgezogenen Leistungsbezuges unberücksichtigt bleibt (BGH FamRZ 2016, 1343 zum Zugangsfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung, §§ 63 V, 77 SGB VI), jedoch hat die Lufthansa ihrer neuesten Berechnung auch keine im Hinblick auf den (vorzeitigen) Bezug ggf. geminderte Rentenbausteinsumme zugrunde gelegt.

    Dass sich gleichwohl mit Berücksichtigung des Leistungsbezugs ab 01.03.2017 – gegenüber einem späteren Renteneintrittsalter des Antragstellers – ein erhöhter Barwertfaktor ergab und genutzt wurde, beruht darauf, dass der Antragsteller als Teil des Cockpitpersonals abzugsfrei mit Vollendung des 63. Lebensjahres in die Leistungsphase wechseln konnte, für ihn also § 7 IV 2 des Tarifvertrages Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 04.12.2004 keine Anwendung findet, vergl. Protokollnotiz I – Ergänzungsregelungen – zu diesem Tarifvertrag, Bl. 218 ff. VA. Diese Ausgestaltung des Anrechts war daher schon in der Ehezeit wertbestimmend angelegt.

    Der Senat erachtet diesen Wert von € 321.865,01 auch für plausibel. Mit den für das Ehezeitende 31.10.2012 maßgeblichen, nun (endlich) von der Lufthansa ihrer letzten Berechnung vom 19.11.2018 zugrunde gelegten Parametern (Richttafeln 2005 G von K. Heubeck, BilMoG – Zins von 5,06% p.a. zum 31.10.2012, Rententrend von 1% p.a., Renteneintritt zum 01.03.2017, vergl. dort beigefügte Erläuterungen vom 19.11.2018, Bl. 416ff. d.A.) ergibt sich dabei folgender Vergleichswert:

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    Die hier durchgeführte Berechnung ist automatisiert erstellt. Sie folgt versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die mit diesem Programm gefundenen Ergebnisse bedürfen im Einzelfall sachverständiger Prüfung. Autor, Verleger und Vertreiber haften daher nicht für die ermittelten Ergebnisse
    Ehezeitanteil der LH-Betriebsrente Antragsteller – Plausibilitätsberechnung:
    Geburtsdatum des Versorgungsinhabers (m): ...
    Berechnungszeitpunkt: 31.10.2012
    Alter des Versorgungsinhabers im Berechnungszeitpunkt: 58,58
    Rechnungszins: 5,06%
    Rententrend: 1,00%
    Renteneintrittsalter in Jahren: 63,00
    Lebenserwartung im Renteneintritt: 20,64
    Anwartschaftszeit bis Renteneintritt: 4,42
    Vorversterbensrisiko (Kohortensterblichkeit): 80.421 / 83.785 = 0,9598
    Invaliditätszuschlag: 2,46%
    Hinterbliebenenzuschlag: 15,90%
    Barwert der Rente: * (Ergebnis interpoliert) 315.255 €
    Barwert der Rente = [Jahresrente/( Rechnungszins - Rententrend) × (1-1 / (1+Rechnungszins - Rententrend)^Restlebenserwartung )] / [( 1 + Rechnungszins)^Anwartschaftszeit] x Vorversterbensrisikofaktor x (1 + Invaliditätsfaktor) x (1 + Hinterbliebenenfaktor)
    Barwert der Rente = [25.010,88 €/4,06% × (1-1/(1+4,06%)^20,64)] / [( 1+5,06%)^4,42] x 80.421 / 83.785 x (1 + 2,46% + 15,90%)

    Die Abweichung zu dem von der Lufthansa mitgeteilten Wert beträgt ca. 2% und ist damit vernachlässigbar.

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger – zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs – berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 447/13 –, Rz. 42ff.), indes hat diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb. dem für diesen Stichtag maßgeblichen Zinssatz (nach § 253 II HGB) zu erfolgen. Maßgeblich ist dieser auf den neueren Stichtag kalkulierte Barwert indes nur dann, wenn er unter den auf das Ehezeitende berechneten Wert sinkt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 447/13 –, Rz. 44).

    Vorliegend ist zwar zutreffend, dass der Antragsteller schon seit 01.03.2017 Leistungen aus dieser Zusage erhält, indes liegt seitens der Lufthansa zuletzt kein Verlangen vor, auf einen Kapitalwert abzustellen, der auf einen aktuellen Stichtag berechnet wurde.

    Ausgehend von diesem Ehezeitanteil von € 321.865,01 ist der Ausgleichswert unter Abzug nicht zu beanstandender Teilungskosten von € 500,00, vergl. § 13 VersAusglG, mit (€ 321.365,01 : 2 =) € 160.682,51 zu bestimmen.

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter – von der Lufthansa auch am 16.11.2018 verlangter – Einbeziehung ihrer Teilungsordnung vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 III, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 I, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 –, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 13ff.).

    Bedeutung hat diese Einbeziehung sowohl für die Ausgestaltung des intern neu zu begründenden Anrechts der Antragsgegnerin als auch für die Berechnung des auf den Antragsteller entfallenden Kürzungsbetrages; denn mit der Auskunft vom 16.11.2018 weicht die Lufthansa – soweit es die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes angeht – selbst schon von ihrer Teilungsordnung ab. Dadurch, dass der Senat diese abweichend errechneten Werte übernimmt, wird eine Abkehr schon insoweit übernommen.

    In beiden verbleibenden Teilbereichen sind im Hinblick auf die §§ 10, 11 VersAusglG Modifikationen geboten:

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 III, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und „…die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen…“ verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 615/13 –, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll. Zwar hat die Lufthansa – wie ausgeführt – zuletzt keine Auskunft mehr vorgelegt, die dieser Teilungsordnung entspricht, sie hat aber auch nicht eindeutig von einer Einbeziehung derselben durch die gerichtliche Teilungsentscheidung Abstand genommen. Der Senat hat daher (vorsorglich klarstellend) die Nichtanwendbarkeit dieser Regelungen für hiesiges Anrecht ausgesprochen, damit die Rückrechnung zu Gunsten der Antragsgegnerin anhand derjenigen Parameter, die der Ehezeitanteilsberechnung zugrunde lagen, sichergestellt ist. Insoweit bleibt es bei den Regelungen der §§ 8 I, II und IV, 4 V der Teilungsordnung. Insbesondere durch die Regelung des § 8 I der Teilungsordnung, wonach bezogen auf den durch das Familiengericht festgesetzten Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 31.12.2012) die Neubegründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person erfolgt, ist sichergestellt, dass diese sowohl an der biometrischen Entwicklung, als auch einer Aufzinsung des neu begründeten Anrechts teilnimmt (vergl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris).

    Insoweit hält nunmehr auch die Rückrechnung der Lufthansa einer Plausibilitätsprüfung seitens des Senats stand:

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    Die hier durchgeführte Berechnung ist automatisiert erstellt. Sie folgt versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die mit diesem Programm gefundenen Ergebnisse bedürfen im Einzelfall sachverständiger Prüfung. Autor, Verleger und Vertreiber haften daher nicht für die ermittelten Ergebnisse
    Rückrechnung Ausgleichswert Antragsgegnerin - Plausibilitätsberechnung
    Geburtsdatum der Versorgungsinhaberin (w): ...
    Berechnungszeitpunkt:31.10.2012
    zu verrentender Kapitalbetrag:160.682,51 €
    Alter der Versorgungsinhaberin im Berechnungszeitpunkt:46,58
    Rechnungszins:5,06%
    Rententrend:1,00%
    Renteneintrittsalter in Jahren:65,00
    Lebenserwartung - unisex im Renteneintritt:21,86
    Anwartschaftszeit bis Renteneintritt:18,42
    Vorversterbensrisiko (Kohortensterblichkeit - unisex): 87.035 / 94.3060,9229
    Invaliditätszuschlag - unisex:12,59%
    Hinterbliebenenzuschlag - unisex:15,57%
    zu erwartende Monatsrente: * (Ergebnis interpoliert)1.964 €
    Monatsrente = {[Kapital x (1 + Rezins)^Anw.zeit x (Rezins - Retrend)] / [1-1/(1+(Rezins - Retrend)^Lebenserw.]} / Vorversterbensfaktor / (1 + Invaliditätsfaktor + Hinterbliebenenfaktor) / 12
    Monatsrente = {[160.683 x (1 + 5,06%)^18,42 x (5,06% - 1,00%] / [1-1/(1+5,06% - 1,00%)^21,9]} / 0,9229 / (1 + 28,15%) / 12

    Andererseits halten für den Senat auch die Anordnungen aus der Teilungsordnung in Bezug auf die Berechnung des mit der Übertragung des Ausgleichswertes eingehenden Kürzungsbetrages der Rente des Antragstellers einer Vereinbarkeitsprüfung mit dem VersAusglG nicht stand. Zu dieser Prüfung ist der Senat berufen (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 – XII ZB 408/14 –, juris, Rz. 43), zumal die vorliegende Teilungsordnung in § 12 ausdrücklich Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichtete Ehegatten enthält (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 – juris, Rn. 56).

    Allerdings wird der in § 12 der Teilungsordnung angeordnete Rechenweg dem den Versorgungsausgleich dominierenden Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht, wenn in § 12 II 2 derselben uneingeschränkt auf § 4 der Teilungsordnung verwiesen wird, also auch auf dessen Absätze VI und VII. Aus den bereits bei der Rückrechnungsprüfung des Senats bzgl. des Rentenanrechts der Antragsgegnerin niedergelegten Argumenten erachtet der Senat die (klarstellende) Maßgabeanordnung für nötig, dass diese Errechnung des Kürzungsbetrages nur anhand von § 4 V der Teilungsordnung und der bei der Errechnung des Ehezeitanteils verwendeten Parameter zulässig ist. Anderenfalls käme eine Rückrechnung mit anderen Parametern, insb. einem abweichenden Zinssatz, in Betracht, was sich in Form einer übermäßigen Kürzung seiner Rente zu Lasten des Antragstellers auswirkte.

    Zu 2.)

    Anders die Situation hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers wegen Ergänzungsrente Cockpit: der Ausgleich dieses Anrechts ist mit einem Ausgleichswert von € 8.864,31, bezogen auf den 31.10.2012, vorzunehmen.

    Auch hier fehlt es insofern nicht an einer – vorrangig maßgeblichen – Bezugsgröße, anhand derer dieses Anrecht messbar wäre, allerdings befindet sich der Antragsteller hier noch im Anwartschaftsstadium. Die Bewertung erfolgt somit anhand § 45 VersAusglG.

    Hier wählte die Lufthansa – der Höhe nach mehrfach wechselnd – spätestens in ihrer Auskunft vom 26.01.2018 zur Bewertung des Anrechts nach § 45 I 1 2. Alt. VersAusglG die Bestimmung eines Kapitalwertes nach § 4 V BetrAVG, freilich ohne dabei gemäß § 45 I 2 VersAusglG davon auszugehen, dass die Betriebszugehörigkeit des Antragstellers (fiktiv) zum 31.10.2012 endete. Denn den Erläuterungen zur Auskunft vom 26.01.2018 ist zu entnehmen, dass ein Barwertfaktor von 14,233 Anwendung fand, der bei einem Alter des ausgleichspflichtigen Ehegatten von 64 Jahren am Tag des potentiellen Rechtskrafteintritts hiesiger Entscheidung im Jahr 2018 einschlägig sei; dies ist ca. sechs Jahre nach dem Ehezeitende.

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger – zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs – berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 447/13 –, Rz. 42ff.), indes hat – wie unter zu 1.) ausgeführt – diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb. dem für diesen Stichtag maßgeblichen Zinssatz (nach § 253 II HGB) zu erfolgen. Maßgeblich ist dieser auf den neueren Stichtag kalkulierte Barwert indes nur dann, wenn er unter den auf das Ehezeitende berechneten Wert sinkt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 447/13 – Rz. 44).

    Vorliegend ist es aber nicht so, dass der Antragsteller schon Leistungen aus dieser Zusage erhält (Mitteilung der Lufthansa vom 11.05.2018, Bl. 350 ff. d.A.), da Leistungen erst für den Zeitraum nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers, der hier am 01.03.2019 beginnt, zugesagt wurden.

    Der Senat veranschlagt – in entsprechender Anwendung der Auskunft der Lufthansa vom 19.11.2018 – den Gegenwert dieser Zusage von mtl. € 133,18, Bl. 330 d.A., bezogen auf den 31.10.2012, auf € 18.228,61.

    Dieser Kapitalwert errechnet sich – in einem ersten Schritt, vergl. § 45 I VersAusglG – aus der Multiplikation der gesamten Monatsrente von € 133,18, 12 Monatsbeträgen pro Jahr und einem Barwertfaktor – bezogen auf den 31.10.2012 – von 11,4060. Dabei folgt der Senat der Lufthansa in der Bestimmung dieses Barwertfaktors, da dieser die maßgeblichen, schon unter 1. genannten Kriterien aufgreift und einer Plausibilitätskontrolle des Senats wie folgt standhält:

    ©Institut für Versorgungsausgleich, Jörn HaußVom-Rath-Str. 10, 47051 Duisburg, Tel: 0203/286870, Hauss@anwaelte-du.de
    Die hier durchgeführte Berechnung ist automatisiert erstellt. Sie folgt versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die mit diesem Programm gefundenen Ergebnisse bedürfen im Einzelfall sachverständiger Prüfung. Autor, Verleger und Vertreiber haften daher nicht für die ermittelten Ergebnisse.
    Barwert Ergänzungsrente Antragsteller - Plausibilitätsberechnung
    Geburtsdatum des Versorgungsinhabers (m): ...
    Berechnungszeitpunkt:31.10.2012
    zu kapitalisierende Monatsrente:133,18 €
    Alter des Versorgungsinhabers im Berechnungszeitpunkt:58,58
    Rechnungszins:5,06%
    Rententrend:1,00%
    Renteneintrittsalter in Jahren:65,00
    Lebenserwartung im Renteneintritt:19,12
    Anwartschaftszeit bis Renteneintritt:6,42
    Vorversterbensrisiko (Kohortensterblichkeit): 78.595 / 83.7850,9380
    Invaliditätszuschlag:5,41%
    Hinterbliebenenzuschlag:18,94%
    Barwert der Rente: * (Ergebnis interpoliert)17.818 €
    Barwert der Rente = [Jahresrente/( Rechnungszins - Rententrend) × (1-1 / (1+Rechnungszins - Rententrend)^Restlebenserwartung )] / [( 1 + Rechnungszins)^Anwartschaftszeit] x Vorversterbensrisikofaktor x (1 + Invaliditätsfaktor) x (1 + Hinterbliebenenfaktor)
    Barwert der Rente = [1.598,16 €/4,06% × (1-1/(1+4,06%)^19,12)] / [( 1+5,06%)^6,42] x 78.595 / 83.785 x (1 + 5,41% + 18,94%)

    Dieser Kapitalwert ist sodann – da Anhaltspunkte für eine unmittelbare Bewertung bestehen – nicht zeitratierlich zu bewerten (wobei erst hier der Gesamtkapitalwert mit dem Quotienten ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit und gesamter Betriebszugehörigkeit bis Ehezeitende zu multiplizieren wäre, § 45 II 3 VersAusglG). Denn eine unmittelbare Bewertung ist zwingend bei beitragsorientierter Leistungszusage oder einem auf Entgeltumwandlung beruhenden Anrecht (§§ 4 V, 2 V BetrAVG, vergl. BGH, Beschluss vom 06. Februar 2013 – XII ZB 204/11 –, juris, Rz. 13). Vorliegend handelt es sich bei der Ergänzungsrente Cockpit um eine solche beitragsorientierte Zusage im Sinne des § 1 II Nr. 1 BetrAVG, weil sich die Lufthansa im Jahr 2000 durch die benannte Zusatzvereinbarung Nr. 7 verpflichtete, einen bestimmten Kapitalbetrag in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (hier 51,8 Mio DM für eine bestimmte Kollegengruppe, wobei dieser Betrag nach näher definierten Kriterien auf alle Mitglieder der Kollegengruppe aufgeteilt und die einzelnen Anteile in eine solche Versorgungszusage nach versicherungsmathematischen Grundsätzen umgewandelt wurden). Insofern findet über die Verweisung in § 4 V BetrAVG auf § 2 BetrAVG keine zeitratierliche Bewertung nach § 2 I BetrAVG statt; denn § 2 V a.E. BetrAVG schließt im Fall der beitragsorientierten Leistungszusage die Anwendbarkeit von u.a. § 2 I BetrAVG aus und stellt stattdessen auf den Umfang des umgewandelten, arbeitgeberfinanzierten Kapitalbetrages ab.

    Denn dieser Vorgang ist – unabhängig von einem weiteren Verbleib des Mitarbeiters im Betrieb – ein einmaliges Ereignis, welches vorliegend zum 01.07.2000 komplett in die Ehezeit fällt. Insofern ist nach Nr. 1 der Anlage 7 der Zusatzvereinbarung für das Cockpitpersonal vom 16.05.2000, Bl. 277 f. d.A., nur Anspruchsvoraussetzung dem Grunde nach, dass der Mitarbeiter ein jüngeres Geburtsdatum als den 01.07.1935 aufweist und vor dem 01.01.1995 bei der Lufthansa eintrat; auf eine weitere Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres kommt es nicht an. Die Zusage war vielmehr sofort mit von der Lufthansa 2000 bereitgestellten 51,8 Millionen DM für alle betroffenen Arbeitnehmer „ausfinanziert“.

    Ausgehend von einem Ehezeitanteil, der damit dem Barwert als solchem von € 18.228,61entspricht, ist der Ausgleichswert unter Abzug nicht zu beanstandender Teilungskosten von € 500,00, vergl. § 13 VersAusglG, mit (€ 17.728,61 : 2 =) € 8.864,31 zu bestimmen.

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter – von der Lufthansa weiterhin verlangter – Einbeziehung ihrer Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 III, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 I, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 –, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 13ff.).

    Bedeutung hat diese Einbeziehung sowohl für die Ausgestaltung des intern neu zu begründenden Anrechts der Antragsgegnerin als auch für die Berechnung des auf den Antragsteller entfallenden Kürzungsbetrages; denn mit der Auskunft vom 16.11.2018 weicht die Lufthansa – soweit es die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes angeht – selbst schon von ihrer Teilungsordnung ab. Dadurch, dass der Senat diese abweichend errechneten Werte übernimmt, wird eine Abkehr schon insoweit übernommen.

    In beiden verbleibenden Teilbereichen sind im Hinblick auf die §§ 10, 11 VersAusglG Modifikationen geboten:

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 III, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und „…die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen…“ verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 615/13 –, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll. Zwar hat die Lufthansa – wie ausgeführt – zuletzt keine Auskunft mehr vorgelegt, die dieser Teilungsordnung entspricht, sie hat aber auch nicht eindeutig von einer Einbeziehung derselben durch die gerichtliche Teilungsentscheidung Abstand genommen. Der Senat hat daher (vorsorglich klarstellend) die Nichtanwendbarkeit dieser Regelungen für hiesiges Anrecht ausgesprochen, damit die Rückrechnung zu Gunsten der Antragsgegnerin anhand derjenigen Parameter, die der Ehezeitanteilsberechnung zugrunde lagen, sichergestellt ist. Insoweit bleibt es bei den Regelungen der §§ 8 I, II und IV, 4 V der Teilungsordnung. Insbesondere durch die Regelung des § 8 I der Teilungsordnung, wonach bezogen auf den durch das Familiengericht festgesetzten Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 31.12.2012) die Neubegründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person erfolgt, ist sichergestellt, dass diese sowohl an der biometrischen Entwicklung als auch einer Aufzinsung des neu begründeten Anrechts teilnimmt (vergl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris).

    Die so vorgegebene Anwendung der Teilungsordnung führt – in entsprechender Anwendung des Inhalts der neueren Auskunft der Lufthansa vom 19.11.2018 –dazu, dass der Ausgleichswert von € 8.864,31, bezogen auf den 31.10.2012, eine mtl. Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin von € 106,72 ergibt. Denn wird der Ausgleichswert von € 8.864,31 sowohl durch den am 19.11.2018 mitgeteilten Barwertfaktor von 6,9220 als auch durch 12 (Monate je Jahr) dividiert, ergibt sich eine Monatsrente in dieser Größe. Dabei verwendete die Lufthansa nunmehr ebenfalls zutreffende Kriterien, wie nachstehende Plausibilitätskontrolle des Senats verdeutlicht:

    ©Institut für Versorgungsausgleich, Jörn Hauß Vom-Rath-Str. 10, 47051 Duisburg, Tel: 0203/286870, Hauss@anwaelte-du.de
    Die hier durchgeführte Berechnung ist automatisiert erstellt. Sie folgt versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die mit diesem Programm gefundenen Ergebnisse bedürfen im Einzelfall sachverständiger Prüfung. Autor, Verleger und Vertreiber haften daher nicht für die ermittelten Ergebnisse.
    Barwert Ergänzungsrente Antragsteller - Plausibilitätsberechnung
    Geburtsdatum der Versorgungsinhaberin (w): ...
    Berechnungszeitpunkt:31.10.2012
    zu verrentender Kapitalbetrag:8.864,31 €
    Alter der Versorgungsinhaberin im Berechnungszeitpunkt:46,58
    Rechnungszins:5,06%
    Rententrend:1,00%
    Renteneintrittsalter in Jahren:65,00
    Lebenserwartung im Renteneintritt:23,51
    Anwartschaftszeit bis Renteneintritt:18,42
    Vorversterbensrisiko (Kohortensterblichkeit): 90.378 / 95.6020,9454
    Invaliditätszuschlag:11,55%
    Hinterbliebenenzuschlag:5,57%
    zu erwartende Monatsrente: * (Ergebnis interpoliert)111 €
    Monatsrente = {[Kapital x (1 + Rezins)^Anw.zeit x (Rezins - Retrend)] / [1-1/(1+(Rezins - Retrend)^Lebenserw.]} / Vorversterbensfaktor / (1 + Invaliditätsfaktor + Hinterbliebenenfaktor) / 12
    Monatsrente = {[8.864 x (1 + 5,06%)^18,42 x (5,06% - 1,00%] / [1-1/(1+5,06% - 1,00%)^23,5]} / 0,9454 / (1 + 17,11%) / 12

    Damit diese Rückrechnung auch zu Gunsten der Antragsgegnerin sichergestellt ist, sah sich der Senat zugleich veranlasst, die von ihm geprüften Parameter als Maßgaben zur Rückrechnung im Tenor festzulegen.

    Andererseits halten für den Senat – wie schon bei 1.) – auch die Anordnungen aus der Teilungsordnung in Bezug auf die Berechnung des mit der Übertragung des Ausgleichswertes eingehenden Kürzungsbetrages der Rente des Antragstellers einer Vereinbarkeitsprüfung mit dem VersAusglG nicht stand. Zu dieser Prüfung ist der Senat berufen (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 – XII ZB 408/14 –, juris, Rz. 43), zumal die vorliegende Teilungsordnung in § 12 ausdrücklich Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichtete Ehegatten enthält (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 – juris, Rn. 56).

    Allerdings wird der in § 12 der Teilungsordnung angeordnete Rechenweg dem den Versorgungsausgleich dominierenden Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht, wenn in § 12 II 2 derselben uneingeschränkt auf § 4 der Teilungsordnung verwiesen wird, also auch auf dessen Absätze VI und VII. Aus den bereits bei der Rückrechnungsprüfung des Senats bzgl. des Rentenanrechts der Antragsgegnerin niedergelegten Argumenten erachtet der Senat die (klarstellende) Maßgabeanordnung für nötig, dass diese Errechnung des Kürzungsbetrages nur anhand von § 4 V der Teilungsordnung und der bei der Errechnung des Ehezeitanteils verwendeten Parameter zulässig ist. Anderenfalls käme eine Rückrechnung mit anderen Parametern, insb. einem abweichenden Zinssatz, in Betracht, was sich in Form einer übermäßigen Kürzung seiner Rente zu Lasten des Antragstellers auswirkte.

    Zu 3.)

    Das Anrecht des Antragstellers aus der „Pensionszusage aus Entgeltumwandlung“ vom 02.08.2008 ist dergestalt intern zu teilen, dass ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Lufthansa im Umfang von € 3.155,89, bezogen auf den 31.10.2012, nebst eines zu seiner Sicherung bestehenden Pfandrechts derselben an dem der Lufthansa zustehenden Anspruch aus dem von ihr mit der Gothaer Lebensversicherung AG abgeschlossenen Rückdeckungsvertrag (Ver.-Nr. …) zu begründen ist.

    Dieses Anrecht ist anhand einer speziellen, § 45 I VersAusglG, vorrangigen (BGH NZFam 2014, 1040, Rz. 17 - 19) Bezugsgröße, vergl. § 39 II VersAusglG, zu bewerten, weil eine solche mit dem Deckungskapital der kongruent abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung besteht. Ein solches letztlich die gegenüber der Lufthansa bestehende Versorgung prägendes Deckungskapital (aus der von ihr abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung) liegt hier deswegen vor, weil die garantierte Ablaufleistung des Versicherers mit dem Leistungsversprechen der Lufthansa gegenüber dem Antragsteller übereinstimmt und sich die Lufthansa verpflichtete, auch ggf. vom Versicherer zu erhaltende Überschüsse an den Antragsteller auszukehren. Während höchstrichterlich noch offengelassen wurde, ob im Falle der kongruenten Rückdeckung einer Versorgungszusage auf die Werte der Rückdeckungsversicherung zurückgegriffen werden muss (vergl. BGH, Beschluss vom 09. März 2016 – XII ZB 540/14 –, Rz. 19 = BGHZ 209, 218-243), wurde in der Instanzrechtsprechung dieser Weg befürwortet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2018, 4 UF 39/16, S. 11). Auch der Senat erachtet diesen Weg für richtig.

    Denn der – grundsätzlich auf Passivseite zu bilanzierenden – Versorgungsverpflichtung des Versorgungsträgers steht der – grundsätzlich auf der Aktivseite zu bilanzierende – Anspruch aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag gegenüber, wobei – jedenfalls im vorliegenden Fall – der Rückdeckungsversicherungsvertrag so kalkuliert und abgeschlossen wurde, dass der aus Entgeltumwandlung stammende, zunächst im Unternehmen des Versorgungsträgers verbliebene und sodann in die Rückdeckungsversicherung eingezahlte Betrag von € 5.199,40 ausreichend ist, unter Beachtung der vom Versicherer zugesagten Verzinsung dieses Betrages den dem Antragsteller mit Vollendung seines 65 Lebensjahres zugesagten Einmalbetrag von € 6.856,00 auszufinanzieren. Dies legt es nahe, von einer wirtschaftlichen „Neutralisierung“ beider Positionen auszugehen, so dass die Lufthansa gemäß § 246 II 2 HGB von einer Aktivierung/Passivierung dieser Positionen gänzlich abzusehen hatte, zumal durch die Verpfändung des Auszahlungsanspruchs aus der Rückdeckungsversicherung an den Antragsteller ein Drittgläubigerzugriff nicht besteht; dem Gebot der wirtschaftlichen Neutralität des Versorgungsausgleichs wird es dann nur gerecht, zur Bewertung des Anrechts auf diesen Anspruch aus dem Rückdeckungsvertrag – und damit dessen Deckungskapital zum Ehezeitende – zurückzugreifen.

    Nach Auskunft der Lufthansa vom zuletzt 04.10.2017 betrug das Deckungskapital am 31.10.2012 € 6.507,00, so dass – nach Abzug nicht zu beanstandender Teilungskosten von € 185,22, § 13 VersAusglG – sich ein (hiervon hälftiger) Ausgleichswert von € 3.155,89 ergibt. In diesem Umfang ist – nach Maßgabe der Regelungen für das auszugleichende Anrecht, § 10 III VersAusglG – ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Lufthansa zu übertragen; dies schließt die (teilweise) Übertragung des für den Antragsteller zu seiner Absicherung bestehenden Pfandrechts an dem Anspruch der Lufthansa aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag mit der Gothaer Lebensversicherung AG an die Antragsgegnerin – soweit es zu ihrer Sicherung notwendig ist – ein (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017, 4 UF 217/12; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 2014 – II-6 UF 86/14 –, juris).

    Die vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter Einbeziehung der Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 III, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 I, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 –, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 13ff.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sowohl infolge der Ausgestaltung des die Versorgungszusage wirtschaftlich prägenden Rückdeckungsversicherungsvertrages, in dessen Ausgestaltung der Senat indes nicht eingreifen kann, als auch des Umstandes, dass die Lufthansa dem Antragsteller für einen bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Zahlbetrag versprach, § 9 I der Teilungsordnung nur dann den Voraussetzungen der §§ 10 III, 11 II VersAusglG genügt, wenn seine Voraussetzungen als mit Ablauf des 31.03.2019 eingetreten angesehen werden, obgleich die 1966 geborene Antragsgegnerin dann erst 53 Jahre alt sein wird.

    Deutlich wird dies anhand der unterschiedlichen Zinssätze, die der bestehenden und der zu begründenden Zusage innewohnen (sollen), so dass nach dem Vorschlag der Lufthansa vom 11.05.2018 zur Ausgestaltung des Neuanrechts nicht von einer identischen Wertentwicklung ausgegangen werden kann, vergl. § 11 I 1 Nr. 2 VersAusglG. Denn während für den bestehenden Rückdeckungsvertrag, der 2005 begründet wurde, eine garantierte Verzinsung von (€ 5.199,40 Einzahlungsbetrag x 1,02^ (14 Jahre 2005 – 2019) = € 6.860,50 – dies entspricht ca. dem Zusagewert von € 6.856,00 zum 01.04.2019) ca. 2,0 % p.a. vom Versicherer versprochen wurde (die somit auch die Zusage im Verhältnis Antragsteller – Lufthansa prägt), soll bei der neuen, durch interne Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu begründenden Zusage entsprechend § 2 I 1 DeckRV nur noch ein garantierter Zinssatz von 0,9% p.a. bestehen. Dies wird der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht. Vielmehr hat eine Entscheidung des Senats eine identische Wertentwicklung der Anrechte zu gewährleisten; indes hat der Senat auch auf eine Kostenneutralität für den Versorgungsträger zu achten. Letztere ist nur gewahrt, wenn der Versorgungsträger nicht verpflichtet wird, über den Ablauftag des 31.03.2019 hinaus die zugesagte Verzinsung erbringen zu müssen; der Senat sieht den Ausweg nur darin, dass der Ablauf- und Auszahlungszeitpunkt auch für die Antragsgegnerin beim 31.03.2019 angesiedelt wird.

    Diesem Vorgehen stehen keine Vorschriften des BetrAVG entgegen; auch führt eine solche Teilung nicht zu steuerpflichtigen Einkünften des Ausgleichspflichtigen, da jede interne Teilung – unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen - zunächst nur zu steuerfreien Einkünften des Ausgleichsberechtigten führt, § 3 Nr. 55a S. 1 EStG. Von diesem sind die aus dem Ausgleichsbetrag erhaltenen Leistungen als diejenige Einkünfte zu versteuern, „… zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn eine interne Teilung nicht stattgefunden hätte…“, § 3 Nr. 55a S. 2 EStG.

    Auch gibt es durch die gewählte Form der internen Teilung keinen Anfall eines in der Sozialversicherung beitragspflichtigen Einkommens beim ausgleichspflichtigen Antragsteller, da diesem mit der Teilung keine Einnahmen im Sinne der §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), 342 Drittes Buch Sozialgesetzbuch erwachsen; dies ist erst bei Auszahlung einer Leistung an die Antragsgegnerin bei dieser der Fall.

    Zu 4.)

    Das Anrecht des Antragstellers aus der „Pensionszusage aus Entgeltumwandlung“ vom 02.08.2008 ist dergestalt intern zu teilen, dass ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Lufthansa im Umfang von € 4.898,16, bezogen auf den 31.10.2012, nebst eines zu seiner Sicherung bestehenden Pfandrechts derselben an dem der Lufthansa zustehenden Anspruch aus dem von ihr bei der Gothaer Lebensversicherung AG und der Allianz Lebensversicherung AG abgeschlossenen (Gruppen-) Rückdeckungsversicherung (Vers.-Nr. …) zu begründen ist.

    Die Lufthansa erteilte dem Antragsteller am 02.08.2008 eine weitere „Pensionszusage aus Entgeltumwandlung“ dergestalt, dass ihm im Alter von 65 Lebensjahren ein einmaliges Versorgungskapital von (mind.) € 10.588,00 ausgezahlt wird (erhöht um ggf. Überschüsse aus der Rückdeckungsversicherung). Im Gegenzug verzichtete der Antragsteller mit Wirkung zum 01.04.2008 auf eine Gehaltszahlung von € 9.016,78. Diesen Betrag investierte die Lufthansa in eine bei der Gothaer Lebensversicherung AG und der Allianz Lebensversicherung AG abgeschlossene (Gruppen-) Rückdeckungsversicherung (Ver.-Nr. …), die bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers (01.04.2019) der Lufthansa eine der Refinanzierung deren Zusage gegenüber dem Antragsteller dienende Versicherungssumme von € 10.588,00 zusagte und eine Gesamtablaufleistung von € 14.027,50 in Aussicht stellte. Diesen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft verpfändete die Lufthansa mit Vertrag vom 02.08. und 21.09.2008 an den Antragsteller. Nach Auskunft vom 04.10.2017 betrug das Deckungskapital zum 31.10.2012 € 10.099,30; als Ausgleichswert wurden – nach Abzug von Teilungskosten – € 4.898,16 vorgeschlagen.

    Dieses Anrecht ist einer Bewertung in einer speziellen Bezugsgröße, vergl. § 39 II VersAusglG, zugänglich, so dass es keines Rückgriffs auf § 45 I VersAusglG bedarf. Insofern gilt das unter 3. Gesagte entsprechend. Es ist kein besonderer Ehezeitanteil zu bilden.

    In dem vorgeschlagenen Umfang ist – nach Maßgabe der Regelungen für das auszugleichende Anrecht, § 10 III VersAusglG – ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Lufthansa zu übertragen; dies schließt die (teilweise) Übertragung des für den Antragsteller zu seiner Absicherung bestehenden Pfandrechts an dem Anspruch der Lufthansa aus dem (Gruppen-)Rückdeckungsversicherungsvertrag mit der Allianz Lebensversicherung AG und der Gothaer Lebensversicherung AG an die Antragsgegnerin – soweit es zu ihrer Sicherung notwendig ist – ein (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017, 4 UF 217/12; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 2014 – II-6 UF 86/14 –, juris).

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter Einbeziehung der Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 III, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 I, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 –, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris, Rz. 13 ff.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sowohl infolge der Ausgestaltung des die Versorgungszusage wirtschaftlich prägenden (Gruppen-) Rückdeckungsversicherungsvertrages, in dessen Ausgestaltung der Senat indes nicht eingreifen kann, als auch des Umstandes, dass die Lufthansa dem Antragsteller für einen bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Zahlbetrag versprach, § 9 I der Teilungsordnung nur dann den Voraussetzungen der §§ 10 III, 11 II VersAusglG genügt, wenn seine Voraussetzungen als mit Ablauf des 31.03.2019 eingetreten angesehen werden.

    Deutlich wird dies anhand der unterschiedlichen Zinssätze, die der bestehenden und der zu begründenden Zusage innewohnen (sollen), so dass nach dem Vorschlag der Lufthansa zur Ausgestaltung des Neuanrechts nicht von einer identischen Wertentwicklung ausgegangen werden kann, vergl. § 11 I 1 Nr. 2 VersAusglG. Denn während für den bestehenden Rückdeckungsvertrag, der 2008 begründet wurde, eine garantierte Verzinsung von (€ 9.016,78 Einzahlungsbetrag x 1,015^ (11 Jahre 2008 – 2019) = € 10.621,31 – dies entspricht ca. dem Zusagewert von € 10.588,00 zum 01.04.2019) ca. 1,5 % p.a. vom Versicherer versprochen wurde (die somit auch die Zusage im Verhältnis Antragsteller – Lufthansa prägt), soll bei der neuen, durch interne Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu begründenden Zusage entsprechend § 2 I DeckRV nur noch ein garantierter Zinssatz von 0,9% p.a. bestehen. Dies wird der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht. Vielmehr hat eine Entscheidung des Senats eine identische Wertentwicklung der Anrechte zu gewährleisten; indes hat der Senat auch auf eine Kostenneutralität für den Versorgungsträger zu achten. Letztere ist nur gewahrt, wenn der Versorgungsträger nicht verpflichtet wird, über den Ablauftag des 31.03.2019 hinaus die zugesagte Verzinsung erbringen zu müssen; der Senat sieht den Ausweg nur darin, dass der Ablaufzeitpunkt auch für die Antragsgegnerin beim 31.03.2019 angesiedelt wird.

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3. verwiesen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1, 3 und 4, 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg der Beschwerde und die mehrfach unzureichenden Auskünfte der Lufthansa, die sowohl letztlich zur Notwendigkeit des Beschwerdeverfahrens führten als auch selbiges mehrfach verzögerten, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Lufthansa aufzuerlegen.

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG und greift die zutreffende Wertfestsetzung des Familiengerichts auf.

    Da die Rechtssache überwiegend (d.h. zu den Anrechten zu 1.) und 2.)) weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 II 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Dies vor allem auch deswegen, weil eine rechtzeitige Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu den unter 3.) und 4.) benannten Versorgungen, für die eine grundsätzliche Bedeutung zu Art und Umfang des neu zu begründenden Rechts in Betracht kommt, sich nicht erreichen lassen wird. Denn beide Versorgungen werden am 01.04.2019 endfällig; eine Auszahlungssperre für die Lufthansa, § 29 VersAusglG, besteht in dem Fall der vertragsgemäßen Leistung, nicht (Palandt-Brudermüller, BGB-Kommentar, § 29 VersAusglG, Rz. 2). Sodann verbietet sich eine Ausgleichsentscheidung bei der Scheidung (vergl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 3 VersAusglG, Rz. 20 m.w.N.), bzw. auch nach der Scheidung, § 22 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – XII ZB 209/18 –, juris, Rz. 12 ff.).

    Dr. Römer Kothes Dr. Fritzsche