OLG Frankfurt vom 25.02.1999 (5 WF 46/99)

Stichworte: Rumänien Scheidungsrecht, rumänisches getrennt
Normenkette: BGB 1567, EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2
Orientierungssatz: ....das rumänische Familiengesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.1993 sieht in Artikel 38 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor..

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 21.01.1999 (Nichtabhilfebeschluß vom 25.02.1999) am 09.09.1999 b e s c h l o s s e n :

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Scheidungsbegehrens zu versagen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 1, 11 GKG i. V. m. Nr. 1952 KV, § 127 Abs. 4 ZPO).

G r ü n d e :

Der Antragsteller hat um Prozeßkostenhilfe nachgesucht für einen Scheidungsantrag, mit dem er die Auflösung der im Jahr 1995 zwischen den Parteien in der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Ehe anstrebt. Auch nach Eheschließung hat die Antragsgegnerin, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, ihren Wohnsitz in Rumänien beibehalten und den Antragsteller, der staatenlos ist und seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, nur im Rahmen ihr erteilter Visa in der Bundesrepublik Deutschland besucht, und zwar zuletzt in der Zeit vom 02.07.1997 bis zum 10.08.1997. Der Antragsteller hat eine Erklärung der Antragsgegnerin vor einem rumänischen Notar vom 24.11.1998 in Ablichtung und Übersetzung vorgelegt, in der die Antragsgegnerin ihr Einverständnis mit der Scheidung vom Antragsteller erklärt.

Mit Beschluß vom 21.01.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach dem Antragsteller die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Scheidungsbegehrens u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, er habe den Zeitpunkt der Trennung der Parteien nicht ausreichend konkretisiert. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Diese gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe, daß dem Antragsteller die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Scheidungsbegehrens zu versagen ist.

Denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, daß die Antragsgegnerin ihm noch im Jahr 1997 nach ihrem letzten Besuch telefonisch mitgeteilt habe, daß sie zwischenzeitlich einen neuen Lebensgefährten in Rumänien gefunden habe und künftig mit diesem, den sie auch heiraten wolle, zusammenleben wolle. Daraufhin habe der Antragsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß er sich unter diesen Voraussetzungen von ihr trennen wolle.

Jedenfalls nach dieser Erklärung ist von einem Getrenntleben der Parteien im Sinne des § 1567 BGB ab Ende 1997 auszugehen, so daß das Scheidungsbegehren des Antragstellers im Hinblick auf § 1565 Abs. 1 BGB schlüssig begründet erscheint. Bedenken könnten allenfalls gegenüber der Anwendung deutschen Scheidungsrechtes vor dem Hintergrund bestehen, daß die Antragsgegnerin eigentlich nie einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte, und mithin gemäß Artikel 17 Abs. 1 Satz 1, Artikel 14 Abs. 1 Ziffer 2 BGB deutsches Scheidungsrecht auf die Scheidung der Ehe der Parteien nicht anwendbar ist, wobei allerdings sich die Anwendung deutschen Scheidungsrechtes aus Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 3 BGB begründen ließe, da die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe geschlossen und auch geführt haben, was dafür sprechen könnte, daß die Ehegatten sich gemeinsam am engsten mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden fühlen. Sollte man nicht zu diesem Ergebnis kommen, so käme die Anwendung rumänischen Scheidungsrechtes über Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 3 EGBGB in Betracht, da auch der Antragsteller in Rumänien geboren ist. Aber auch nach rumänischem Scheidungsrecht wäre das Scheidungsbegehren des Antragstellers schlüssig begründet. Denn von der vorliegend aufgrund des notariellen Einverständnisses der Antragsgegnerin auszugehen ist.

Bei dieser Sachlage konnte dem Antragsteller die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für seinen Scheidungsantrag nicht versagt werden. Zu prüfen bleibt allerdings, ob der Antragsteller auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt. Insoweit ist jedoch die Prüfung und Entscheidung dem Amtsgericht vorzubehalten.

Dr. Hartleib Held Schweitzer