OLG Frankfurt vom 19.01.2010 (5 WF 10/10)

Stichworte: Zwangsgeld, Androhung, Warnhinweis Warnhinweis, Zwangsgeld
Normenkette: FamFG 89 Abs. 2, FGG 33 aF FamFG 87 Abs. 4
Orientierungssatz:
  • Ein im Voillstreckungsverfahren ergangener Beschluss ist grds. nach§ 87 Abs. 4 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 - 572 ZPO anfechtbar. Dies gilt jedoch nicht für einen Beschluss, mit dem das Gericht lediglich der neuen Hinweispflicht gemäß § 89 Abs. 2 FamFG über die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel nachkommen will.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Held als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.12.2009 (Eingangsdatum) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 02.12.2009, (Nichtabhilfe-Beschluss vom 11.01.2010) am 19. Januar 2010 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

    Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Gründe:

    Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die mit demBeschluss vom 02.12.2009 erfolgte Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 88, 89 FamFG (ersatzweise einer Ordnungshaft) für den Fall von Verstößen gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 24.06.2006 in der Fassung vom 06.12.2006 ist nicht zulässig.

    Dabei lässt der Senat hier dahingestellt, ob die Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung bereits deswegen nicht beschwert ist, weil das Amtsgericht schon bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG a. F. in seinem Beschlussvom 28.09.2009 (6 2 F 1323/09 RI) "ein weiteres Zwangsgeld" angedroht hatte und es deswegen nach Auffassung von Zimmermann (Münchener Kommentar zur ZPO, Band 4, zu § 89 FamFG, Rdn. 7) eines weiteren Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG in einem nach dem 01.09.2009 eingeleiteten neuen Vollstreckungsverfahren, das nun auf die Verhängung von Ordnungsgeld gerichtet ist, gar nicht mehr bedurft hätte.

    Ansonsten ist ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, zwar grundsätzlich gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 - 572 ZPO anfechtbar. Dies gilt jedoch nicht für einen Beschluss, mit dem das Gericht lediglich der neuen Hinweispflicht gemäß § 89 Abs. 2 FamFG über die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel nachkommen will. Der Gesetzgeber hat nämlich die früher erforderliche, nach herrschender Meinung anfechtbare, Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG a. F. bewusst durch einen bloßen Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ersetzt, der isoliert nicht beschwerdefähig ist (Zimmermann, Münchener Kommentar zur ZPO, Band 4, zu § 89 FamFG, Rdn. 7). Giers (in Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 89 Rdn. 1) führt zum Normzweck des § 89 FamFG zutreffend aus, die Vorschrift verzichte auf die nach § 33 FGG a. F. erforderliche Androhung eines Ordnungsmittels, damit das Vollstreckungs-verfahren beschleunigt und effektiver werde. Selbst wenn das Amtsgericht hier einen Beschluss mit der Androhung eines Ordnungsgeldes gefasst hat, geht dieser in seiner Bedeutung nicht über die bloße Warnfunktion eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG hinaus, wie sich auch aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt. Die Entscheidung ist deswegen nach der Intention des Gesetzgebers, die - in Abkehr von der früheren Regelung nach § 33 FamFG a. F. - mit dem Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG verbunden ist, nicht anfechtbar. Die sofortige Beschwerde war demzufolge zu verwerfen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

    Held