OLG Frankfurt vom 27.04.2000 (5 UF 121/00)

Stichworte: Anhörung, persönliche, Einbenennung
Normenkette: FGG 50a, 50b, BGB 1618 S. 4, 1626
Orientierungssatz: Notwendigkeit der persönlichen Anhörung von Eltern und Kindern im Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu Einbenennung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die Einbennenung der Kinder

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 27.04.2000 am 27.07.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Gründe:

Der angefochtene Beschluß beruht auf schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Vor ihrer Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB hätte die Rechtspflegerin nämlich die Eltern der Kinder gemäß § 50 a FGG und auch die Kinder gemäß § 50 b FGG persönlich anhören müssen, was nicht geschehen ist. Das Recht der Namensbestimmung gehört zur elterlichen Sorge nach § 1626 BGB, so daß schon aus diesem Grund die persönliche Anhörung auch des nichtsorgeberechtigten Vaters nach § 50 a Abs. 2 FGG und auch die der Kinder nach § 50 b FGG hier zwingend geboten ist (ständige Senatsrechtsprechung, etwa Beschluß vom 10.03.1999, 5 UF 20/99 in Entscheidungssammlung der Familiensenate des OLG Ffm, Version 2000, FamRZ 1999, 1379, siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, OLG Celle FamRZ 99, 1377). Hier fällt noch ins Gewicht, daß eine Einigung der Eltern möglich erscheint, nachdem die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht hat, sie sei mit einem "Doppelnamen" einverstanden (Protokoll der Rechtspflegerin vom 06.10.1999), womit sie offenbar auf die Möglichkeit des § 1618 S. 2 BGB hinweist, die mit dem Antragsgegner noch nicht erörtert worden ist.

Dr. Hartleib Meinecke Held