OLG Frankfurt vom 20.11.2000 (3 WF 336/99)

Stichworte: Verfahrenspfleger, Bestellung, Anfechtbarkeit
Normenkette: FGG 50 Abs. 1, 20, 67
Orientierungssatz: Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nicht anfechtbar (Aufgabe von der Senatsrechtsprechung, Beschluß v. 06.12.1999, 3 WF 311/99; a. Ansicht der 6. Senat in Darmstadt, Beschluß vom 24. 6. 1999, FamRZ 1999, 1293 , 1. Senat, Beschluß vom 21. 12. 1999 - 1 WF 221/99).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt a.M. vom 28. 10. 1999 in der Fassung der Nichtabhilfe vom 30. 11. 1999 am 20. 11. 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig ( § 13a FGG ) als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei ( § 131 III KostO ).

Beschwerdewert: 2.000 DM.

Gründe:

Die beiden Kinder entstammen der bereits 1994 geschiedenen Ehe ihrer wiederverheirateten Mutter mit dem Antragsgegner. Dessen Umgangsrecht hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens am 19. 2. 1997 geregelt. Der Senat hat diese Regelung am 4. 8. 1998 bestätigt ( 3 UF 76/97 ). Gleichwohl kommt es zu keinen persönlichen Kontakten. Vielmehr betreiben die Mutter und die beiden Kinder die Einbenennung, der das beteiligte Jugendamt und der Vater widersprochen haben.

Nach deren Anhörung hat das Amtsgericht die verfahrensbeteiligte Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin nach § 50 I FGG bestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ausdrücklich auch im Namen der Kinder erhoben ist.

Das Rechtsmittel unterliegt der Verwerfung als unzulässig.

Es ist streitig, ob die Bestellung eines "Anwalts des Kindes" anfechtbar ist ( dafür u.a.: OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1296, OLG Dresden FamRZ 2000, 1296 m.w.N., KG FamRZ 2000, 1298; dagegen u.a.: OLG Celle FamRZ 1999, 1589 m.w.N., OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 249 und Brandenburg FamRZ 2000, 1295 m.w.N. ). Im Hause hat der 5. Senat für Familiensachen die Frage der Anfechtbarkeit bislang dahingestellt sein lassen ( vgl. Beschluß vom 19. 4. 2000 - 5 WF 240/99 ), der 6. Senat in Darmstadt die Anfechtbarkeit bejaht, weil Rechte und Pflichten der elterlichen Verantwortung eingeschränkt werden ( vgl. Beschluß vom 24. 6. 1999, FamRZ 1999, 1293 ), der 1. Senat im Hause sich dem angeschlossen ( Beschluß vom 21. 12. 1999 - 1 WF 221/99 ). Soweit auch der erkennende Senat in früherer Besetzung am 6. 12. 1999 ( 3 WF 311/99 ) diese Auffassung vertreten hat, ohne sie zu problematisieren, wird hieran nicht festgehalten. Zwar besteht kein Zweifel daran, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein Kind in einem Verfahren um die Person eines minderjährigen Kindes die Rechte der ansonsten zur alleinigen Vertretung berufenen gesetzlichen Vertreter zu beeinträchtigen geeignet ist. Indessen führen nicht alle Fälle einer Beschwer durch eine erstinstanzliche Entscheidung auch zur Eröffnung des Beschwerderechtszuges, ohne daß dies ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bedürfte ( so aber das Postulat des 1. Senats für Famliensachen im Hause ).

Vielmehr ist anerkannt, daß nur Endentscheidungen rechtsmittelfähig sind, während verfahrensleitende Zwischenverfügungen bzw. sog. Zwischenentscheidungen - wie z.B. Beweisanordnungen, die durchaus bereits erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge haben können - regelmäßig gesonderter Anfechtbarkeit entzogen sind. Ein Fehler kann solchenfalls erst zusammen mit der Endentscheidung gerügt werden ( vgl. OLG Celle a.a.O. ), jedenfalls solange nicht ein eigener Beschwerdetatbestand geschaffen ist ( vgl. hierzu Bumiller/Winkler, FG, 5. Aufl. § 19 Anm. 2 a bb ).

Einen solchen verneint der Senat im Regelfall, weil die Eltern und auch das Kind selbst nicht gehindert sind, kraft ihrer fortbestehenden Stellung als Verfahrensbeteiligte weiterhin dasjenige vorzutragen und geltend zu machen, was je aus ihrer Sicht zur Ermittlung des Kindeswohls erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat langer Forderung nach der Einführung eines "Anwalts des Kindes" entsprochen und eigens über den Fallkreis des Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB hinaus auch im Recht um die Person eines minderjährigen Kindes den Verfahrenspfleger eingeführt. Die Bestellung eines vergleichbaren Verfahrensbeteiligten war im Betreuungsrecht durch § 67 FGG bereits geregelt, ohne daß hier eine Anfechtbarkeit angenommen worden ist ( vgl. BayObLG FamRZ 1993 1106 und 1995, 301; streitig: a.A. div. Kommentatoren, zit. In OLG Celle FamRZ 1999, 1589 ). Wenn angesichts dieser Rechtslage im Gesetzgebungsverfahren zu § 50 FGG n.F. die Stellungnahme der Bundesregierung zum Ausdruck bringt, daß die Verfahrenspflegerbestellung "nicht gesondert anfechtbar" sei ( BT-Drucks. 13/4899, 172 ), ist dies von den Betroffenen - so auch vorliegend - hinzunehmen.

Remlinger Ostermöller Diehl