OLG Frankfurt vom 27.01.2000 (3 WF 252/99)

Stichworte: Vereinfachtes Verfahren, Dynamisierung, Unterhaltsrenten Einwendungen, Beschwerderecht, Schuldnerschutz
Normenkette: KindUG Art. 5 Par. 3
Orientierungssatz: Wie der Senat in seinem Beschluß vom 24.01.2000 (3 WF 253/99) ausgeführt hat, dient die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO, auf die Art. 5 § 3 des Kindesunterhaltsgesetzes Bezug nimmt, ausschließlich dem Schuldnerschutz.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Erinnerung des Antragstellers vom 13.09.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Usingen vom 06.09.1999 am 27.01.2000 beschlossen:

Die Vorlageverfügung vom 16.09.1999 wird aufgehoben.

G r ü n d e :

Der Antragsteller betreibt die Umstellung seines Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 5 § 3 KindUG. Das Amtsgericht hat die beantragte Dynamisierung vorgenommen, den dynamisierten Titel entsprechend dem Ausgangstitel jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt und den zu berücksichtigen Kindergeldanteil in einem bestimmten Betrag bezeichnet. Hiergegen wendet sich die Erinnerung des Antragstellers. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Usingen hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde angesehen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlageverfügung war aufzuheben, da sie verfahrensfehlerhaft ist. Die Erinnerung des Antragstellers ist nicht als sofortige Beschwerde aufzufassen, weil diese dem Antragsteller eine solche im Anpassungsverfahren nicht eröffnet ist.

Wie der Senat in seinem Beschluß vom 24.01.2000 (3 WF 253/99) ausgeführt hat, dient die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO, auf die Art. 5 § 3 des Kindesunterhaltsgesetzes Bezug nimmt, ausschließlich dem Schuldnerschutz und beschränkt sich danach auf rechtshindernde, rechtshemmende oder gar rechtsvernichtende Umstände, die vom Antragsgegner geltend gemacht werden. Dem Antragsteller steht die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO damit nicht zur Verfügung, so daß das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel, das dies er zutreffend als Erinnerung bezeichnet hat, nach § 11 Abs. 2 RpflG zu behandeln ist. Entsprechend war die Vorlageverfügung aufzuheben.

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