OLG Frankfurt vom 28.06.1999 (3 WF 149/99)

Stichworte: Titulierung, Geltung, Volljährigkeit, Jugendamtsurkunde
Normenkette: JWG 49
Orientierungssatz: Es ist zwar anerkannt, daß Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, Jans/Happe, JWG, Kommentar, Stand August 1988, Erläuterung zu § 49, Anm. V 3. C). Ergibt sich aber aus der Urkunde durch genaue Datumsangaben eindeutig und zweifelsfrei, daß eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Kägers vom 1.6.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 5.5.1999 am 28. Juni 1999 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt (§ 97 ZPO).

Beschwerdewert: bis DM 600,-- (§ 17 GKG, §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).

G r ü n d e :

Durch den angefochtenen Beschluß vom 5.5.1999, dem Kläger zugestellt am 21.5.1999, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Kläger auferlegt. Der Rechtsstreit betraf in der Hauptsache die Klage vom 4.11.1996, geändert am 7.1.1997, auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde vom 28.7.1982 über Kindesunterhalt nach § 49 JWG (Bl. 19 d.A.) für die Zeit ab Klageerhebung und eine Stufenwiderklage der Beklagten auf Zahlung von Volljährigenunterhalt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 23.6.1998.

Die gegen den Kostenbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingegangen.

Die Beschwerde ist in der Sache selbst aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Über die Kosten des Rechtsstreits war gemäß § 91 a ZPO aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung und der nach Rechtshängigkeit eingetretenen Erledigung der Hauptsache durch Beschluß zu entscheiden.

Dabei ist das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage keine Erfolgsaussicht besaß. Mit ihr wurde nach entsprechender Antragsänderung die Abänderung einer Jugendamtsurkunde gemäß § 49 JWG für die Zeit ab Klageerhebung, d.h. frühestens ab Klagezustellung im Januar 1997, begehrt. Dabei hat der Kläger allerdings übersehen, daß mit der Urkunde ausdrücklich nur der Regelunterhalt für die Zeit ab dem 1.7.1982 tituliert werden sollte und demgemäß das Anerkenntnis des Beklagten auch eine Verpflichtung nur bis zum 17.11.1995 festlegte.

Es ist zwar anerkannt, daß Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, Jans/Happe, JWG, Kommentar, Stand August 1988, Erläuterung zu § 49, Anm. V 3. C). Ergibt sich aber aus der Urkunde durch genaue Datumsangaben eindeutig und zweifelsfrei, daß eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen. Damit ist für eine auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht gerichtete Abänderungsklage für einen Zeitraum nach Ablauf der Befristung kein Raum, vielmehr muß umgekehrt der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche neu klageweise geltend machen.

Da umgekehrt der Stufenwiderklage die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann, entspricht die amtsgerichtliche Kostenentscheidung den an eine billige Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen.

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