OLG Frankfurt vom 25.11.1998 (2 WF 190/98)

Stichworte:
Normenkette: GKG 8
Orientierungssatz: Keine Gerichtskosten sind zu erheben, weil der Partei die Beschwerde nicht zugestellt worden war

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 25. November 1998 beschlossen:

Gemäß § 8 GKG sind Gerichtskosten vom Kläger nicht zu erheben. Wäre ihm die Kostenbeschwerde des Beklagten zugeleitet worden, hätte er zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde Prozeßkostenhilfe beantragen können und auch erhalten.

Schreiber Krämer Kirsch