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Normenkette: | GKG 8 |
Orientierungssatz: | Keine Gerichtskosten sind zu erheben, weil der Partei die Beschwerde nicht zugestellt worden war |
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 25. November 1998 beschlossen:
Gemäß § 8 GKG sind Gerichtskosten vom Kläger nicht zu erheben. Wäre ihm die Kostenbeschwerde des Beklagten zugeleitet worden, hätte er zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde Prozeßkostenhilfe beantragen können und auch erhalten.
Schreiber | Krämer | Kirsch |