OLG Frankfurt vom 22.12.1999 (2 UF 286/99)

Stichworte: Vermittlungsverfahren, Umgangsrecht, Zulässigkeit, Voraussetzungen.
Normenkette: FGG 52a
Orientierungssatz: Ein Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG setzt eine gerichtliche Verfügung voraus, mit der das Umgangsrecht geregelt wird. Wird im Beschwerdeverfahren noch über das Umgangsrecht gestritten, kommt das Vermittlungsverfahren noch nicht in Betracht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem minderjährigen Kind

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Bloch am 22. Dezember 1999 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kirchhain vom 25. August 1999 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; etwaige außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.500 DM.

G r ü n d e :

Der Antragsteller ist der Vater des minderjährigen S. X.. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1997 hat das Amtsgericht Bremen einen Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangsrechtes mit dem Minderjährigen abgelehnt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde beim Landgericht Bremen eingelegt, über die bislang eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Kirchhain, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindesmutter mit dem Minderjährigen mittlerweile verzogen ist, einen Antrag des Antragstellers auf Vermittlung des gerichtlichen Umgangs nach § 52 a FGG als unzulässig zurückgewiesen, da eine gerichtliche Regelung des Umgangs, bei deren Vollziehung es zum Streit der Eltern kommen könne, vorliegend nicht gegeben sei.

Gegen diesen ihm am 03.09.1999 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 07.09.1999 eingegangenen Beschwerde. Diese Beschwerde ist zulässig.
BR Sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens zurückgewiesen. Nach § 52 a Abs. 1 FGG vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteiles zwischen den Eltern, wenn ein Elternteil geltend macht, daß der andere Teil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert. Danach ist also für die Zulässigkeit des Vermittlungsverfahrens das Vorliegen einer solchen gerichtlichen Verfügung erforderlich. Zu Recht hat das Amtsgericht eine solche Entscheidung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht in dem Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 15.12.1997 zu sehen vermocht. Gegen diese Entscheidung des AG Bremen steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde zu, welches von ihm auch ergriffen wurde. Die Entscheidung der Frage, ob dem Antragsteller ein Umgangsrecht zusteht oder dieses aus Gründen des Kindeswohles eingeschränkt oder gar ausgeschlossen ist, muß in jenem Verfahren erfolgen. Demgegenüber soll das mit dem Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 eingefügte Vermittlungsverfahren nach der Begründung des Regierungsentwurfes den Eltern im Vorfeld von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung oder von Verfahren zur Änderung von Umgangs- oder Sorgerechtsregelung bei bestehenden Problemen über die Ausübung des Umgangs eine einverständliche Konfliktlösung mit Hilfe des Gerichtes ermöglichen, ohne daß sich die Eltern bereits mit gegensätzlichen Verfahrensanträgen gegenüberstehen. . . Erfaßt werden nur die Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung über den Umgang vorliegt und in denen das Gericht darüber bereits mit der Umgangsregelung befaßt war (Bundestagsdrucksache 13/4899 Seite 133).

Diesem Gesetzeszweck entspricht es nicht, das Vermittlungsverfahren auch in solchen Fällen zuzulassen, in denen über eine gerichtliche Verfügung, die das Umgangsrecht regelt oder ausschließt, noch im Beschwerderechtszug gestritten wird. Denn in diesem Falle stehen sich die Beteiligten bereits mit gegensätzlichen Verfahrensanträgen gegenüber. Außerdem hat das Beschwerdegericht jederzeit die Möglichkeit, durch eigene Verfahrenshandlungen auf eine einvernehmliche Einigung beider Elternteile hinzuwirken und gegebenenfalls selbst eigene regelnde einstweilige/vorläufige Anordnungen zu erlassen.

Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und § 131 Abs. 3 KostO.

Schreiber Krämer Bloch