OLG Frankfurt vom 04.01.2001 (1 WF 297/00)

Stichworte: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normenkette: ZPO 769
Orientierungssatz: Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, daß die Klage be-reits rechtshängig ist oder doch zumindest zugleich mit der Zustellung des Einstel-lungsbeschlusses rechtshängig gemacht wird oder sonst die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung geschaffen sind (OLG Ffm., 3. Familiensenat, Beschlüsse vom 08.10.1986 - 3 WF 271/86- und vom 23.10.1986 - 3 WF 289/86). Letzteres ist der Fall, wenn entweder der Vorschuß eingezahlt, Prozeßkostenhilfe bewilligt oder ein Antrag nach § 65 Abs. 7 Nr. 3 GKG auf Zustellung der Klage ohne Vorschuß-zahlung positiv beschieden ist. Die Anhängigkeit der Klage und eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe reicht nicht aus.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 30.11.2000 am 4.1.2001 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Einstellungsantrag an das Amtsgericht -Familiengericht- Bad Schwalbach, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mitzuentscheiden hat, zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 GKG).

Beschwerdewert: bis 600,-- DM (§ 3 ZPO, §§ 1, 17 GKG).

Gründe:

Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO sind nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Senate für Familiensachen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl.: Familienrechtszeitung 1982, 736, Nr. 438).

Die vorliegende Beschwerde ist danach statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 793, 577 ZPO).

In der Sache selbst sind Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO durch das Beschwerdegericht jedoch nur beschränkt nachprüfbar (ständige Senatsrechtsprechung a.a.O.): Sie können nur darauf überprüft werden, ob Gesetzesverstöße und grobe Ermessensfehler vorliegen.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet.

Die prozessualen Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung lagen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20.10.1995 - 1 WF 159/95- u. 17.4.2000 - 1 WF 55/00) bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht vor.

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, daß die Klage bereits rechtshängig ist oder doch zumindest zugleich mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses rechtshängig gemacht wird oder sonst die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung geschaffen sind (OLG Ffm., 3. Familiensenat, Beschlüsse vom 08.10.1986 - 3 WF 271/86- und vom 23.10.1986 - 3 WF 289/86). Letzteres ist der Fall, wenn entweder der Vorschuß eingezahlt, Prozeßkostenhilfe bewilligt oder ein Antrag nach § 65 Abs. 7 Nr. 3 GKG auf Zustellung der Klage ohne Vorschußzahlung positiv beschieden ist. Die Anhängigkeit der Klage und eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe reicht nicht aus.

Hätte das Amtsgericht vor einer positiven Bescheidung des Antrags die Einzahlung des Kostenvorschusses abgewartet, hätte es der Antragsgegnerin in dieser Zeit rechtliches Gehör gewähren können. Die Zurückverweisung gibt dem Amtsgericht Gelegenheit, bei seiner Entscheidung auch das Vorbringen der Antragsgegnerin aus dem Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

Noll Carl Michalik