OLG Frankfurt vom 20.04.1999 (1 WF 12/99)

Stichworte: PKH, Selbstbehalt, Absenkung, Zusammenleben mit einem Partner
Normenkette: ZPO 114, BGB 1603
Orientierungssatz: Nach den vom Senat in ständiger Übung angewandten Unterhaltsgrundsätzen der Düsseldorfer Tabelle in Frankfurter Praxis beträgt der Selbstbehalt eines gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Schuldners 1.500,-- DM netto monatlich. Dieser Satz ist bezogen auf den Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsschuldners als allein lebender Person im eigenen Haushalt. Lebt der Unterhaltsschuldner - wie hier - mit einem leistungsfähigen Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, kommt eine Absenkung dieses Bedarfs im Hinblick auf die mit dem Zusammenlebenden verbundenen Ersparnisse in der Haushaltsführung (insbesondere der Wohnkosten) in Betracht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 3.8.1998 am 20. April 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Beklagten zu 1. wird weitergehend Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie mit ihrer Widerklage monatlich 345,-- DM Unterhalt erstrebt. Auch in diesem Umfang wird ihr Rechtsanwalt XXX. in Frankfurt am Main beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Der Kläger ist durch vollstreckbare Urkunden des Jugendamts Erfurt vom 17.8.1993 zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von - jeweils monatlich - 305,-- DM an die Beklagte zu 2. und von 355,-- DM an die Beklagte zu 1. verpflichtet. Er ist inzwischen wieder verheiratet; seine Ehefrau verfügt über eigenes bedarfsdeckendes Einkommen. Aus der neuen Ehe sind 2 weitere Kinder hervorgegangen, A., geb. am 31.8.1988 und L., geb. am 1.11.1991.

Mit seiner Abänderungsklage erstrebt der Kläger Herabsetzung des titulierten Unterhalts. Die - inzwischen volljährige - Beklagte zu 2. hat im Laufe des Verfahrens auf ihr Recht aus dem Titel verzichtet und macht keinen Unterhalt mehr geltend.

Das Amtsgericht, das zunächst (mit Beschluß vom 4.11.1997) der Beklagten zu 1. zur Rechtverteidigung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten bewilligt hat, hat sodann mit dem angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe auch für die von ihr beabsichtigte Widerklage auf Erhöhung des titulierten Unterhalts bewilligt, jedoch nur in Höhe von insgesamt monatlich 316,-- DM unter Abweisung des weitergehenden Antrags, gerichtet auf zunächst monatlich 354,60 DM.

Gegen letzteres richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 1., mit der sie Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsforderung in Höhe von noch monatlich 377,89 DM erstrebt.

Die Beschwerde, der das Amtsgericht (mit Beschluß vom 19.1.1999) nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zur weitergehenden Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang.

Das Amtsgericht hat, mit der Beschwerde nicht beanstandet, das für Unterhaltszwecke verfügbare Nettoeinkommen des Klägers mit monatlich 2.128,-- DM angenommen. Nicht ohne Erfolgsaussicht wendet sich die Beschwerde dagegen, daß das Amtsgericht den im Rahmen der hier gebotenen Mangelbedarfsberechnung dem Kläger notwendig verbleibenden Selbstbehalt mit 1.350,-- DM monatlich bemessen hat.

Nach den vom Senat in ständiger Übung angewandten Unterhaltsgrundsätzen der Düsseldorfer Tabelle in Frankfurter Praxis beträgt der Selbstbehalt eines gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Schuldners 1.500,-- DM netto monatlich. Dieser Satz ist bezogen auf den Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsschuldners als allein lebender Person im eigenen Haushalt. Lebt der Unterhaltsschuldner - wie hier - mit einem leistungsfähigen Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, kommt eine Absenkung dieses Bedarfs im Hinblick auf die mit dem Zusammenlebenden verbundenen Ersparnisse in der Haushaltsführung (insbesondere der Wohnkosten) in Betracht. Der Senat hat zu dieser Frage noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Nachdem jedoch der 6. Senat für Familiensachen in Darmstadt in einem solchen Fall eine Herabsetzung des Selbstbehalts um 20 % angenommen hat (Beschluß vom 3.7.1998, FamRZ 1999, 399), kann eine dahingehend vertretene Rechtsposition nicht als erfolglos angesehen werden; die Frage ist insoweit dem Hauptverfahren vorzubehalten.

(wird ausgeführt)

Juncker Michalik Carl