OLG Frankfurt vom 08.07.1999 (1 UF 38/99)

Stichworte: Fristbeginn für die Vaterschaftsanfechtung
Normenkette: BGB 1600b Abs. 1, Abs. 2
Orientierungssatz: Zum Fristbeginn für die Vaterschaftsanfechtung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann die Vaterschaft nicht mehr anfechten, da die Zweijährige Anfechtungsfrist seit der Anerkennung der Vaterschaft am 3.5.1990 abgelaufen ist ( 1600 h Abs. 1 und 2 BGB).

Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vorbringen schon zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Zwar ergeben sich solche Umstände noch nicht allein aus den frühen Geburtstermin. wenn die Angaben des Klägers zutreffen, daß er schon in den ersten Tagen des Monats Juni 1989 mit der Mutter des Beklagtem zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hatte. In diesem Fall liegen gen zwischen Empfängnis und Geburt des Kindes bis zu 237 Tage. Dies ist mehr als ein Zeitraum von gerade 7 Monaten. In einem solchen Zeitraum kann ein Kind bei der Geburt voll ausgereift sein. Umstände, die gegen die Vaterschaft des Klägers von Anfang an sprachen, ergeben sich jedoch aus denn Verhalten der Mutter des Beklagten im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie sie und der Kläger sich nach dessen Vorbringen kennengelernt haben. Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat hatte er es darauf angelegt, nach seiner Einreise in die Dominikanische Republik sexuelle Beziehungen zu einer Einheimischen aufzunehmen. Als Zweck seiner Reise hat er in diesem Zusammenhang angegeben, daß er nach der Trennung von seiner Ehefrau Spaß an der Freude haben wollte. Wenn er nun am Strand die Mutter des Beklagten kennenlernte. dabei ihr Bruder zugegen war und dieser sofort bereit und in der Lage war, beiden ein Zimmer zu besorgen, in dem sie sich ungestört zum Zweck der Ausübung des Geschlechtsverkehrs treffen konnten, so drängte sich geradezu die Annahme auf, daß der Kläger nicht der erste und einzige Mann war. mit dem die Mutter des Beklagten im Sommer I 989 geschlechtliche Beziehungen unterhielt. Sind aber dem Anfechtenden Umstände bekannt, die bei objektiver Beurteilung hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür abgehen, daß die Mutter des Kindes in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr haue, so handelt es sich um Umstände, die gegen die Vaterschaft des Anfechtenden sprechen (BGHZ 61. 195, 198 = MDR 1973, 9l9; Mtutschler in MünchKomm/BGB 3. Aufl. * 1594 Rz. 6). Dem steht nicht entgegen, daß nach den Umständen durchaus auch eine Vaterschaft des Klägers in Frage kam. Es ist nicht erforderlich, daß aufgrund der bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Anfechtenden Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., 1600 b Rz. 10 m.w.N.).

Die Anfechtungsfrist ist auch nicht dadurch in Wegfall gekommen. daß die Kindesmutter dem Kläger nach dessen Vorbringen später gesagt hat, er sei der Vater. Die Anfechtungsfrist kann zwar nachträglich wegfallen. wenn der Anfechtende Tatsachen erfährt, die nach verständiger Würdigung geeignet sind, den Verdacht. daß ein anderer als Vater in Frage kommt, auszuräumen (Mutschler in MünchKomm/BGB 3. Aufl., 1594 Rz. 7). unter den hier vorliegenden Umständen reicht hierfür die bloße Behauptung der Kindesmutter, der Kläger sei der Vater jedoch nicht aus. Die zweijährige Anfechtungsfrist wurde daher mit Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung seitens des Klägers am 3.5.1990 in Lauf gesetzt und war bei Erhebung der Anfechtungsklage im Jahr 1998 abgelaufen.

Soweit der Beklagte eine abweichende Sachdarstellung gegeben hat, die den Schluß auf andere Sexualpartner der Kindesmutter nicht nahelegt, war diese Darstellung nicht zu berücksichtigen, da sie mit denn Vorbringen des Klägers nicht in Einklang steht ( 640 d ZPO).