OLG Frankfurt vom 13.04.2016 (1 SV 9/16)

Stichworte: Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Zuständigkeit, örtlich; Abgabe; wichtiger Grund; Verweisung; Rechtliches Gehör; Fürsorgegericht; Aufenthalt, gewöhnlich; Unzuständigkeitserklärung; perpetuatio fori
Normenkette: FamFG 2 Abs. 2; FamFG 3; FamFG 4; FamFG 5 Abs. 1; FamFG 152 Abs. 3
Orientierungssatz:
  • Zu den Voraussetzungen einer Abgabe nach § 3 FamFG „aus wichtigem Grund“ in den Fällen unbegleitet eingereister Minderjähriger.
  • Voraussetzung für die Vorlage zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist, dass zumindest eine ernsthaft und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung des jeweiligen Gerichts vorliegt und diese den Beteiligten zumindest bekannt gemacht sein muss.
  • Der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 2 Abs. 2 FamFG) ist auch in den Fällen zu beachten, in denen sich eine örtliche Zuständigkeit auf Grund des Bedürfnisses der Fürsorge im Gerichtsbezirk ergibt oder in denen das Verfahren wirksam nach § 4 FamFG abgegeben und übernommen worden ist.
  • Eine (Weiter-)Verweisung nach § 3 FamFG kommt - auch bei unbegleiteten Minderjährigen - in den Fällen einer vorhergehenden Begründung der Zuständigkeit als Fürsorgegericht nach § 152 Abs. 3 FamFG auf Grund der etwaigen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Gerichtsbezirk nicht in Betracht.
  • Eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit kann in diesen Fällen nur im Wege der Abgabe nach § 4 FamFG aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Auch hierzu soll den (erreichbaren) Beteiligten vorab rechtliches Gehör gewährt werden. Nur auf diesem Wege kann festgestellt werden, ob ein „wichtiger Grund“ für eine Abgabe besteht bzw., ob eine Übernahme zweckmäßig und damit eine Verpflichtung zur Übernahme zu bejahen ist.
  • 55 F 951/15 SO AG Büdingen
    740 F 327/16 S AG Friedberg/H.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Kindschaftssache

    pp.

    hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1. Senat für Familiensachen, auf die Vorlage des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen am 13.04.2016 beschlossen:

    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

    Gründe:

    I.

    Das Verfahren betrifft die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht für einen unbegleitet eingereisten Minderjährigen.

    Mit Beschluss vom 20. August 2015 bestellte das Amtsgericht Frankfurt unter Hinweis auf § 1693 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung das Jugendamt der Stadt Frankfurt zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Personensorge. Zugleich bestellte es für den „Wirkungskreis ausländer- und asylrechtliche Betreuung“ einen Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Pfleger (Az. 454 F 3300/15 EASO). Unter dem 29. November 2015 teilte M, wohnhaft in Frankfurt, mit, dass er für den Jugendlichen sorgen wolle und „beantragte“ die Vormundschaft.

    Am 09. Dezember 2015 verfügte die zuständige Richterin, dass eine Hauptsache („§ 1674 BGB“) angelegt werden solle. Am 14. Dezember 2015 leitete die Richterin das Verfahren sodann unmittelbar „mit der Bitte um formlose Übernahme“ an das Amtsgericht Büdingen weiter, da der Jugendliche im dortigen Zuständigkeitsbereich lebe. Das Amtsgericht Büdingen sandte die Akten zurück, da das Verfahren erst übernommen werden könne, wenn der Aufenthaltsort des Minderjährigen mitgeteilt werde.

    In der parallelen Pflegschaftssache beantragte der Amtsergänzungspfleger unter dem 09. Dezember 2015 seine Entlassung, da der Jugendliche nunmehr in G. wohnhaft sei (Az. 454 F 3303/15). Es werde gebeten, das in Friedberg ansässige Jugendamt W. zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Pflegschaftssache wurde von der zuständigen Rechtspflegerin mit Beschluss vom 08. Januar 2016 an das Amtsgericht – Familiengericht – Büdingen abgegeben, nachdem sich das Amtsgericht Frankfurt zuvor für örtlich unzuständig erklärt hatte.

    Die hiesige Sorgerechtsakte wurde wohl formlos mit übersendet, denn mit Verfügung vom 15. Februar 2016 beraumte das Amtsgericht Büdingen einen Termin zur Erörterung sowie zur persönlichen Anhörung des Jugendlichen an. Eine Zustellung der Terminsladung an den Jugendlichen konnte in G. nicht erfolgen, da der Jugendliche inzwischen im Kreisjugendheim in B. aufenthältlich war. Daraufhin hob das Amtsgericht Büdingen den anberaumten Termin auf, erklärte sich mit Beschluss vom 23. Februar 2016 für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Friedberg.

    Auf Anfrage des Amtsgerichts Friedberg teilte das Jugendamt Wetteraukreis als Ergänzungspfleger am 15. März 2016 mit, dass der Jugendliche seit dem 01. Februar 2016 im Kreisjugendheim H. in B. „untergebracht“ sei.

    Das Amtsgericht Friedberg lehnte sodann mit Beschluss vom 21. März 2016 die Übernahme des Verfahrens ab, da die Verweisung willkürlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Akteneingangs in Büdingen habe der Jugendliche dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Da keine Übernahmebereitschaft erklärt worden sei, komme eine „Verweisung“ nicht in Betracht. Der Beschluss wurde den Beteiligten nicht bekannt gemacht.

    Nach Wiedererhalt der Akten legte das Amtsgericht Büdingen die Sache schließlich dem Senat mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Familiengerichts vor.

    II.

    1.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sind nicht gegeben.

    Hiernach wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Jedes der beteiligten Gerichte müsste seine Zuständigkeit mit Außenwirkung verneint und das jeweils andere Gericht für zuständig erachtet haben (vgl. zum alten Recht: nur BGH, NJW 1986, S. 2058 sowie OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 UFH 5/06). Zwar kann eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Betracht kommen, wenn verschiedene mit einer Sache befasste Gerichte ihre Kompetenz nicht durch Beschluss leugnen, doch ist immer Voraussetzung, dass eine ernsthaft und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung des jeweiligen Gerichts vorliegt und diese den Beteiligten zumindest bekannt gemacht werde (vgl. zuletzt OLG Hamm, MDR 2016, 333f. mwN).

    Nach diesen Maßstäben war die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat abzulehnen. Zwar hat das Amtsgericht Büdingen seinen Verweisungsbeschluss vom 23. Februar 2016 den Beteiligten bekannt gemacht. Das Amtsgericht Friedberg hat seine Zuständigkeit jedoch durch einen bislang nicht bekannt gemachten Beschluss verneint. Der Beschluss, mit welchem es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründe:n lediglich zur Akte genommen und diese sodann an das Amtsgericht Büdingen zurück gesendet.

    Auch eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG kommt nicht in Betracht. Zwar wurde das Verfahren vom Amtsgericht Frankfurt an das Amtsgericht Büdingen nach § 4 FamFG abgegeben. Insoweit kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen für eine Abgabe aus „wichtigem Grund“ erfüllt waren, denn offensichtlich war die Frage eines dauerhaften bzw. längerfristigen Aufenthaltes des Jugendlichen im Bezirk des Amtsgerichts Büdingen noch nicht geklärt. Auch hat der entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 680; zum Streitstand nur OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 481f.) bestellte Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis „asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten“ seinen Sitz in Frankfurt und es begehrte eine in Frankfurt lebende Person die Übernahme der Vormundschaft. Zudem wurden die Beteiligten – soweit erreichbar - durch das Amtsgericht Frankfurt zur Frage der Abgabe nicht gehört (vgl. § 4 Satz 2 FamFG). Das Amtsgericht Büdingen hat das Verfahren jedoch durch die formlose Erklärung seiner Übernahmebereitschaft, insbesondere durch die Anberaumung eines Termins, wirksam übernommen und ein Zuständigkeitskonflikt besteht lediglich zwischen dem Amtsgericht Büdingen und dem Amtsgericht Friedberg. Eine Abgabe i.S.v. § 4 FamFG ist im Übrigen durch das Amtsgericht Büdingen an das Amtsgericht Friedberg nicht erfolgt.

    2.

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass derzeit – nach Übernahme des Verfahrens vom Amtsgericht Frankfurt - die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Büdingen noch besteht.

    Es kann insoweit dahinstehen, ob ein Bedürfnis der Fürsorge (auch) im Bezirk des Amtsgerichts Friedberg entstanden ist oder ob der Jugendliche - was ohnehin noch zu klären wäre - nunmehr einen gewöhnlichen Aufenthalt im dortigen Bezirk hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 2 Abs. 2 FamFG) auch in den Fällen zu beachten ist, in denen sich eine örtliche Zuständigkeit auf Grund des Bedürfnisses der Fürsorge im Gerichtsbezirk ergibt (vgl. MünchKommFamFG/Heilmann, § 152 Rn. 20) oder in denen das Verfahren wirksam nach § 4 FamFG abgegeben und übernommen worden ist. Eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen, insbesondere das Begründen eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts, führt eine Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht herbei, sondern es bleiben die Umstände bei Verfahrenseinleitung maßgeblich, denn dann ist das Gericht mit einer Sache „befasst“ (§ 2 Abs.1 FamFG; hierzu nur Prütting/Helms, FamFG, § 2 Rn. 21). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck, in Kindschaftssachen nicht eine Vielzahl von Familiengerichten mit einer Sache zu befassen, was schwerlich mit dem hier in der Regel bestehenden besonderen Bedürfnis, Sachnähe und Kontinuität der Bearbeitung zu erhalten sowie eine zügige Verfahrensförderung bzw. -beendigung sicher zu stellen, in Einklang zu bringen ist.

    Eine Verweisung nach § 3 FamFG kommt vor diesem Hintergrund in den Fällen einer vorhergehenden Begründung der Zuständigkeit als Fürsorgegericht nach § 152 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht. Ob die Verweisung vom Amtsgericht Büdingen an das Amtsgericht Friedberg - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - willkürlich war, wie das Amtsgericht Friedberg meint, ist gleichwohl zweifelhaft. Letztlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn das Amtsgericht Büdingen hat das Verfahren ohnehin nicht mit bindender Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht Friedberg verwiesen. Die Voraussetzungen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem Verweisungsbeschluss eine Bindungswirkung nicht zukommen zu lassen, sind vorliegend erfüllt, weil das Amtsgericht Büdingen seinen Beschluss unter Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen hat (hierzu nur BGH, FamRZ 1997, 171, 172). Jedenfalls den bestellten Ergänzungspflegern sowie dem Jugendlichen hätte vor einer Verweisung rechtliches Gehör gewährt werden müssen.

    Nach alledem kann eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden nur im Wege der Abgabe nach § 4 FamFG aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Auch hierzu soll den Beteiligten vorab rechtliches Gehör gewährt werden. Nur auf diesem Wege kann im Übrigen festgestellt werden, ob ein „wichtiger Grund“ für eine Abgabe besteht bzw, ob eine Übernahme zweckmäßig ist und damit eine Verpflichtung zur Übernahme zu bejahen (vgl. nur MünchKommFamFG/Pabst, § 4 Rn. 29f.). Ein besonderes Eilbedürfnis der Hauptsache steht der Gehörsgewährung betreffend der erreichbaren Beteiligten mit Blick auf die regelmäßig bereits erlassene einstweilige Anordnung jedenfalls nicht entgegen.